28 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1 Teil 2: Unterschied zwischen den Versionen
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Berechtigt können sowohl wirtschaftliche wie auch ideelle Interessen sein. | Berechtigt können sowohl wirtschaftliche wie auch ideelle Interessen sein. | ||
„Berechtigte Interessen“ können nur '''eigene''' Belange der verantwortlichen Stelle sein. Interessen [[Dritte]]r oder öffentliche Belange gehören dazu nicht (hier kann aber {{bdsg|28|2||2a}} anwendbar sein). Soweit allerdings die Wahrnehmung fremder Interessen zur geschäftlichen oder | „Berechtigte Interessen“ können nur '''eigene''' Belange der verantwortlichen Stelle sein. Interessen [[Dritte]]r oder öffentliche Belange gehören dazu nicht (hier kann aber {{bdsg|28|2||2a}} anwendbar sein). Soweit allerdings die Wahrnehmung fremder Interessen zur geschäftlichen oder berufsmäßigen Tätigkeit gehört, wie bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern, werden darin auch eigene Interessen verfolgt. | ||
Das Interesse, vom Empfänger Informationen als Gegenleistung zu erhalten, also personenbezogene Daten gewissermaßen als Tauschwährung einzusetzen, begründet kein berechtigtes Interesse. | Das Interesse, vom Empfänger Informationen als Gegenleistung zu erhalten, also personenbezogene Daten gewissermaßen als Tauschwährung einzusetzen, begründet kein berechtigtes Interesse. |