28 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1 Teil 1: Unterschied zwischen den Versionen

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* Verabeitung mit den Unterfällen
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* Nutzung ({{bdsg|3|4||5}})
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personenbezogener Daten für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, sofern eine der drei in {{bdsg|28|1|1}} genannten Bedingungen erfüllt ist:  
personenbezogener Daten für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, sofern eine der drei in {{bdsg|28|1|1}} genannten Bedingungen erfüllt ist:  
# sie ist erforderlich, um ein rechtgeschäftliches oder rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis mit dem Betroffenen zu begründen, durchzuführen oder zu beenden (Nr. 1)
# sie ist erforderlich, um ein rechtsgeschäftliches oder rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis mit dem Betroffenen zu begründen, durchzuführen oder zu beenden (Nr. 1)
# sie dient berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle und es besteht kein Grund zur Annahme, dass gegen vorrangige Belange der Betroffenen verstoßen wird (Nr. 2) oder
# sie dient berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle und es besteht kein Grund zur Annahme, dass gegen vorrangige Belange der Betroffenen verstoßen wird (Nr. 2) oder
# sie hat Daten zum Gegenstand, die allgemein zugänglich sind, oder von der verantwortlichen Stelle veröffentlicht werden dürfen, sofern nicht „offensichtlich“ überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen gegen eine Verwendung sprechen (Nr. 3).
# sie hat Daten zum Gegenstand, die allgemein zugänglich sind, oder von der verantwortlichen Stelle veröffentlicht werden dürfen, sofern nicht „offensichtlich“ überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen gegen eine Verwendung sprechen (Nr. 3).