Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung

Aus Datenschutz-Wiki
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Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen

Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen

§ 21 Anrufung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Jedermann kann sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.



BDSG a.F.  |  § 20 BDSG a.F.  «  § 21 BDSG  »  § 22 BDSG a.F.


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.