21 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datenschutz-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Teclador verschob Seite §21 BDSG nach 21 BDSG)
(Kategorie Link zur alten Fassung)
 
(8 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
==Bundesdatenschutzgesetz - Zweiter Abschnitt==
{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung}}<noinclude>
===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===


====§&nbsp;21&nbsp;&nbsp;&nbsp;Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit====
===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===</noinclude>


Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner  personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
====§&nbsp;21<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Anrufung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit====


Jedermann kann sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner  personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.


-----
<noinclude>{{bdsg_nav}}
[[BDSG]] | [[§20 BDSG]] | [[§22 BDSG]]
[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 21]]</noinclude>
[[Kategorie:BDSG]]
{{BfDI-Content}}
__NOTOC__ __NOEDITSECTION__

Aktuelle Version vom 27. Mai 2018, 16:44 Uhr

Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen

Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen

§ 21 Anrufung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Jedermann kann sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.



BDSG a.F.  |  § 20 BDSG a.F.  «  § 21 BDSG  »  § 22 BDSG a.F.


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.