21 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 12. Juli 2012, 09:00 Uhr
Bundesdatenschutzgesetz - Zweiter Abschnitt
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen
§ 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.