12 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz - Zweiter Abschnitt==
==Bundesdatenschutzgesetz==
===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===


===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===
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(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die [[§12 BDSG|§ 12]] bis [[§16 BDSG|§ 16]], [[§19 BDSG|§ 19]] bis [[§20 BDSG|§ 20]] auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die {{bdsgl|12}} bis {{bdsgl|16}}, {{bdsgl|19}} bis {{bdsgl|20}} auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
# Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
# Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
# als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
# als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.




(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt [[§23 BDSG|§ 23 Abs. 4]] entsprechend.
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt {{bdsgl|23|4}} entsprechend.




(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten [[§28 BDSG|§ 28 Abs. 2]] Nummer 2 und die [[§32 BDSG|§ 32]] bis [[§35 BDSG|§ 35]] anstelle der [[§13 BDSG|§ 13]] bis § 16 und § 19 bis § 20.
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten {{bdsgl|28|2||2}} und die {{bdsgl|32}} bis {{bdsgl|35}} anstelle der {{bdsgl|13}} bis {{bdsg|16}} und {{bdsg|19}} bis {{bdsg|20}}.


 
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Version vom 18. Juli 2012, 22:55 Uhr

Bundesdatenschutzgesetz

Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen

Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

§ 12   Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.


(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die § 12 bis § 16, § 19 bis § 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie

  1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
  2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.


(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.


(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten § 28 Abs. 2 Nr. 2 und die § 32 bis § 35 anstelle der § 13 bis § 16 und § 19 bis § 20.



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