Beschäftigte: Unterschied zwischen den Versionen

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Wer im Rahmen des [[BDSG]] als Beschäftigte anzusehen ist, regelt die Legaldefinition des [[§3_BDSG|§ 3 Abs. 11]] BDSG.
Wer im Rahmen des [[BDSG]] als Beschäftigte anzusehen ist, regelt die Legaldefinition des {{bdsgl|3|11}} BDSG.


Die Definition ist sehr weit, damit möglichst alle Personen, die innerhalb einer verantwortlichen Stelle mit den Daten in Berührung kommen und damit den Datenschutz der Betroffenen gefährden könnten, erfasst werden.  
Die Definition ist sehr weit, damit möglichst alle Personen, die innerhalb einer verantwortlichen Stelle mit den Daten in Berührung kommen und damit den Datenschutz der Betroffenen gefährden könnten, erfasst werden.  
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Mitglieder von AG-Vorständen und GmbH-Geschäftsführer sind keine Beschäftigten, auch nicht die Mitglieder von Aufsichts- und Verwaltungsräten oder von (unabhängigen) Sachverständigenbeiräten und ähnlichen Gremien. Auch Regierungsmitglieder und Mitglieder von Parlamenten und kommunalen Vertretungsorganen sind keine Beschäftigten. Betriebsräte und Personalräte sind dagegen Beschäftigte, ebenso wie der Datenschutzbeauftragte; ihre Unabhängigkeit steht dem nicht entgegen.
Mitglieder von AG-Vorständen und GmbH-Geschäftsführer sind keine Beschäftigten, auch nicht die Mitglieder von Aufsichts- und Verwaltungsräten oder von (unabhängigen) Sachverständigenbeiräten und ähnlichen Gremien. Auch Regierungsmitglieder und Mitglieder von Parlamenten und kommunalen Vertretungsorganen sind keine Beschäftigten. Betriebsräte und Personalräte sind dagegen Beschäftigte, ebenso wie der Datenschutzbeauftragte; ihre Unabhängigkeit steht dem nicht entgegen.
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Kommentare und Erläuterungen zu {{komm|3|11||§3 Absatz 11 BDSG}}


[[Kategorie:Begriffe]]
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