Datenschutzrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das deutsche Datenschutzrecht wird maßgeblich durch das ''[[Volkszählungsurteil]]'' des [https://www.bundesverfassungsgericht.de/ Bundesverfassungsgerichts] von 1983 bestimmt. Das im Volkszählungsurteil erstmals anerkannte Grundrecht auf [[informationelle Selbstbestimmung]] und die detaillierten Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bezüglich der Einschränkungen dieses Grundrechts auferlegt hat, haben sich in allen gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz niedergeschlagen.
Das deutsche Datenschutzrecht wird maßgeblich durch das ''[[Volkszählungsurteil]]'' des [https://www.bundesverfassungsgericht.de/ Bundesverfassungsgerichts] von 1983 bestimmt. Das im Volkszählungsurteil erstmals anerkannte Grundrecht auf [[informationelle Selbstbestimmung]] und die detaillierten Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bezüglich der Einschränkungen dieses Grundrechts auferlegt hat, haben sich in allen gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz niedergeschlagen.


Das ''[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland]'' (GG) von 1949 enthält mit dem Grundrecht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnises ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_10.html Art. 10 GG]) wichtige datenschutzrechtliche Regelungen. Es trifft jedoch keine Aussagen zur Gesetzgebungskompetenz, also zur Frage, ob für das Datenschutzrecht der Bund oder die Länder zuständig sind. Mangels Kompetenzzuweisung steht deshalb grundsätzlich den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zu ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_70.html Art. 70 Abs. 1 GG]). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass der Bund immer dann Datenschutzregelungen erlassen darf, wenn er „eine ihm zur Gesetzgebung zugewiesene Materie verständigerweise nicht regeln kann, ohne dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen mitgeregelt werden“<ref>[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 2. März 2010, Az. 1 BVR 256/08, Abs. 201.]</ref> Es handelt sich damit um einen Fall der so genannten Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs.
Das ''[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland]'' (GG) von 1949 enthält mit dem Grundrecht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_10.html Art. 10 GG]) wichtige datenschutzrechtliche Regelungen. Es trifft jedoch keine Aussagen zur Gesetzgebungskompetenz, also zur Frage, ob für das Datenschutzrecht der Bund oder die Länder zuständig sind. Mangels Kompetenzzuweisung steht deshalb grundsätzlich den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zu ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_70.html Art. 70 Abs. 1 GG]). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass der Bund immer dann Datenschutzregelungen erlassen darf, wenn er „eine ihm zur Gesetzgebung zugewiesene Materie verständigerweise nicht regeln kann, ohne dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen mitgeregelt werden“<ref>[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 2. März 2010, Az. 1 BVR 256/08, Abs. 201.]</ref> Es handelt sich damit um einen Fall der so genannten Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs.


Gesetze, die ausdrücklich den Schutz personenbezogener Daten in der Datenverarbeitung regeln, wurden erst in den 1970er Jahren erlassen. Das Land Hessen erließ 1970 das [[Hessisches Datenschutzgesetz|erste Datenschutzgesetz der Welt]].
Gesetze, die ausdrücklich den Schutz personenbezogener Daten in der Datenverarbeitung regeln, wurden erst in den 1970er Jahren erlassen. Das Land Hessen erließ 1970 das [[Hessisches Datenschutzgesetz|erste Datenschutzgesetz der Welt]].
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Gesetzgeber, sich auf eine Novellierung des alten Datenschutzgesetzes zu beschränken.
Gesetzgeber, sich auf eine Novellierung des alten Datenschutzgesetzes zu beschränken.
Dann aber setzte sich die Erkenntnis durch, dass die EU-Datenschutzrichtlinie
Dann aber setzte sich die Erkenntnis durch, dass die EU-Datenschutzrichtlinie
eine Vielzahl von Neuerungen hervorbringt, sodass eine einfache Novelle nicht richtlinienkonform
eine Vielzahl von Neuerungen hervorbringt, sodass eine einfache Novelle nicht richtlinienkonform sein kann. Mithin war ein neues Gesetz erforderlich geworden<ref>für den gesamten Absatz: Stephan Gärtner: ''Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht'', Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 329</ref>.
sein kann. Mithin war ein neues Gesetz erforderlich geworden<ref>für den gesamten Absatz: Stephan Gärtner: ''Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht'', Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 329</ref>.
§ 1 DSG 2000 garantiert ein Grundrecht auf Datenschutz. Sachlich ist die Geheimhaltung personenbezogener Daten geschützt, soweit ein schutzwürdiges Interesse besteht, insbesondere im Hinblick auf Artikel 8 EMRK. Daher wird das Grundrecht auch als Ergänzung von Artikel 8 EMRK angesehen. In persönlicher Hinsicht werden natürliche und juristische Personen geschützt. Das Grundrecht gilt nicht schrankenlos. Eingriffe können durch die Zustimmung des Betroffenen oder ein überwiegendes Interesse an der Datenverarbeitung gerechtfertigt werden <ref>für den gesamten Absatz: Stephan Gärtner: ''Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht'', Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 329</ref>.
§ 1 DSG 2000 garantiert ein Grundrecht auf Datenschutz. Sachlich ist die Geheimhaltung
personenbezogener Daten geschützt, soweit ein schutzwürdiges Interesse
besteht, insbesondere im Hinblick auf Artikel 8 EMRK. Daher wird das Grundrecht
auch als Ergänzung von Artikel 8 EMRK angesehen. In persönlicher Hinsicht
werden natürliche und juristische Personen geschützt. Das Grundrecht gilt nicht schrankenlos. Eingriffe können durch die Zustimmung des Betroffenen oder ein überwiegendes Interesse an der Datenverarbeitung gerechtfertigt werden <ref>für den gesamten Absatz: Stephan Gärtner: ''Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht'', Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 329</ref>.
Das Kernstück des österreichischen Datenschutzrechts ist das Prinzip des „[[Verbot mit Erlaubnisvorbehalt|Verbots mit Erlaubnisvorbehalt]]“. Das ergibt sich aus § 7 Absatz 1 DSG 2000 i.V.m. §§ 8, 9 DSG 2000. Hiernach ist eine Datenverarbeitung grds. rechtswidrig, es sei denn, es greift ein Rechtfertigungsgrund<ref>für den gesamten Absatz: Stephan Gärtner: ''Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht'', Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 329</ref>.
Das Kernstück des österreichischen Datenschutzrechts ist das Prinzip des „[[Verbot mit Erlaubnisvorbehalt|Verbots mit Erlaubnisvorbehalt]]“. Das ergibt sich aus § 7 Absatz 1 DSG 2000 i.V.m. §§ 8, 9 DSG 2000. Hiernach ist eine Datenverarbeitung grds. rechtswidrig, es sei denn, es greift ein Rechtfertigungsgrund<ref>für den gesamten Absatz: Stephan Gärtner: ''Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht'', Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 329</ref>.


Aber auch im österreichischen, allgemeinen Zivilrecht ist der Datenschutz verankert. Im österreichischen Zivilrecht hat das Persönlichkeitsrecht einen hohen Stellenwert. § 16 ABGB gehört zum Urbestand des modernen, österreichischen Privatrechts<ref>für den gesamten Absatz: Stephan Gärtner: ''Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht'', Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 335</ref>. Diese Generalklausel ist Einfallstor für den zivilrechten Schutz des Persönlichkeitsrechts und damit auch des Datenschutzes.
Aber auch im österreichischen, allgemeinen Zivilrecht ist der Datenschutz verankert. Im österreichischen Zivilrecht hat das Persönlichkeitsrecht einen hohen Stellenwert. § 16 ABGB gehört zum Urbestand des modernen, österreichischen Privatrechts<ref>für den gesamten Absatz: Stephan Gärtner: ''Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem, englischem und österreichischem Recht'', Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2011, S. 335</ref>. Diese Generalklausel ist Einfallstor für den zivilrechtlichen Schutz des Persönlichkeitsrechts und damit auch des Datenschutzes.


=== Schweiz ===
=== Schweiz ===
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Neben diesen eher allgemein formulierten Regeln existiert mit der ''[http://www.datenschutz-kirche.de/ Anordnung über den kirchlichen Datenschutz]'' ein detailliertes Vorschriftenwerk für alle römisch-katholischen Einrichtungen in Deutschland. Die Anordnung ist inhaltlich an das [[Bundesdatenschutzgesetz]] angelehnt.
Neben diesen eher allgemein formulierten Regeln existiert mit der ''[http://www.datenschutz-kirche.de/ Anordnung über den kirchlichen Datenschutz]'' ein detailliertes Vorschriftenwerk für alle römisch-katholischen Einrichtungen in Deutschland. Die Anordnung ist inhaltlich an das [[Bundesdatenschutzgesetz]] angelehnt.


Für Einrichtungen der Evangelischen Kirche gilt das ''[http://www.ekd.de/datenschutz/datenschutz.html Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland]''. Ebenso wie die Anordnung über den kirchenlichen Datenschutz weist auch das EKD-Datenschutzgesetz Parallelen zum Bundesdatenschutzgesetz auf.
Für Einrichtungen der Evangelischen Kirche gilt das ''[http://www.ekd.de/datenschutz/datenschutz.html Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland]''. Ebenso wie die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz weist auch das EKD-Datenschutzgesetz Parallelen zum Bundesdatenschutzgesetz auf.


== Kritik am Datenschutzrecht ==
== Kritik am Datenschutzrecht ==
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