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==Information des Bundes== | |||
Die Länder sind verpflichtet, den Bund über die Entscheidungen der [[ASB|Aufsichtsbehörden]] nach {{bdsg|4c|2}} zu informieren. Dies dient auch der Information der EU-Kommission nach Art. 26 Abs. 3 der {{eur|dsrl}}, damit diese auf eine einheitliche Genehmigungspraxis hinwirken kann. | |||
Die Länder sind verpflichtet, den Bund über die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden nach | |||
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