3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 8: Unterschied zwischen den Versionen

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Die EU-Datenschutzrichtlinie verlangt nicht, die Weitergabe von Daten zur Auftragsverarbeitung, oder -nutzung in ein Drittland vom Übermittlungsbegriff (und damit von den Übermittlungsregelungen) auszunehmen. Auch eine Einstufung als Nicht-Dritter im Wege einer analogen Anwendung des {{bdsg|3|8||3}} ist nicht begründet. Es genügt, den unterschiedlichen. Gefährdungssituationen bei der Anwendung der Zulässigkeitsvorschriften Rechnung zu tragen. Dabei ist auch auf europäische Lösungen der Drittlandproblematik einzugehen, wie etwa die Anerkennung des Datenschutzes eines Drittlandes als angemessen oder die Verwendung anerkannter [[Standardvertragsklauseln]] oder Konzernregelungen.
Die EU-Datenschutzrichtlinie verlangt nicht, die Weitergabe von Daten zur Auftragsverarbeitung, oder -nutzung in ein Drittland vom Übermittlungsbegriff (und damit von den Übermittlungsregelungen) auszunehmen. Auch eine Einstufung als Nicht-Dritter im Wege einer analogen Anwendung des {{bdsg|3|8||3}} ist nicht begründet. Es genügt, den unterschiedlichen. Gefährdungssituationen bei der Anwendung der Zulässigkeitsvorschriften Rechnung zu tragen. Dabei ist auch auf europäische Lösungen der Drittlandproblematik einzugehen, wie etwa die Anerkennung des Datenschutzes eines Drittlandes als angemessen oder die Verwendung anerkannter [[Safe Harbor#Garantien|Standardvertragsklauseln]] oder Konzernregelungen.




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