3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 2: Unterschied zwischen den Versionen

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==Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Text==
<blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;">
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: <br/>
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: <br/>
# Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
# Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
# ...
# ...
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==Speichern==
==Speichern==
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Ist die bezweckte Verarbeitung oder Nutzung erfolgt oder ist eine weitere Verwendung aus anderen Gründen nicht mehr bezweckt, bleiben die Daten dennoch „gespeichert“. Mit „Speichern“ bzw. „Speicherung“ meint das Gesetz stets die Aktivität des Erfassens, Aufnehmens oder Aufbewahrens (im Sinne von In-Verwahrung-Nehmen), nicht die Aufrechterhaltung eines schon bestehenden Zustandes. Wiederkehrende Prüfungen der Zulässigkeit der Speicherung sind daher nicht geboten. Wohl aber kann durch neue Umstände eine Pflicht zur Sperrung oder Löschung aktuell werden.
Ist die bezweckte Verarbeitung oder Nutzung erfolgt oder ist eine weitere Verwendung aus anderen Gründen nicht mehr bezweckt, bleiben die Daten dennoch „gespeichert“. Mit „Speichern“ bzw. „Speicherung“ meint das Gesetz stets die Aktivität des Erfassens, Aufnehmens oder Aufbewahrens (im Sinne von In-Verwahrung-Nehmen), nicht die Aufrechterhaltung eines schon bestehenden Zustandes. Wiederkehrende Prüfungen der Zulässigkeit der Speicherung sind daher nicht geboten. Wohl aber kann durch neue Umstände eine Pflicht zur Sperrung oder Löschung aktuell werden.


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