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Bearbeitungen
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==Bundesdatenschutzgesetz | ==Bundesdatenschutzgesetz== | ||
===Sondervorschriften=== | ===Vierter Abschnitt - Sondervorschriften=== | ||
====§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen==== | ====§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen==== | ||
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(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist. | (2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist. | ||
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