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==Bundesdatenschutzgesetz | ==Bundesdatenschutzgesetz== | ||
===Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und | ===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen=== | ||
===Dritter Unterabschnitt - Aufsichtsbehörde=== | ===Dritter Unterabschnitt - Aufsichtsbehörde=== | ||
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(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden Datenschutzrecht. | (2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden Datenschutzrecht. | ||
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