35 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz - Dritter Abschnitt==
==Bundesdatenschutzgesetz==
===Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlichrechtlicher Wettbewerbsunternehmen===
===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen===
 
===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===
===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===


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# sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.
# sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.


Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage von [[§28a BDSG|§ 28a Abs. 2]] Satz 1 oder [[§29 BDSG|§ 29 Abs. 1]] Satz 1 Nr. 3 gespeichert werden, sind nach Beendigung des Vertrages auch zu löschen, wenn der Betroffene dies verlangt.
Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage von {{bdsgl|28a|2|1}} oder {{bdsgl|29|1|1|3}} gespeichert werden, sind nach Beendigung des Vertrages auch zu löschen, wenn der Betroffene dies verlangt.




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# die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
# die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.


 
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[[BDSG]] | [[§34 BDSG]] | [[§38 BDSG]]
[[Kategorie:BDSG]]
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