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==Bundesdatenschutzgesetz | ==Bundesdatenschutzgesetz== | ||
===Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und | ===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen=== | ||
===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen=== | ===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen=== | ||
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<li style="list-style-type: lower-alpha">aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder</li> | <li style="list-style-type: lower-alpha">aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder</li> | ||
<li style="list-style-type: lower-alpha">es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt ( | <li style="list-style-type: lower-alpha">es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt ({{bdsgl|29|2|2}})</li> | ||
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und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist,</li> | und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist,</li> | ||
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Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird. | Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird. | ||
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