Technische und organisatorische Maßnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß  [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__9.html §9 BDSG] sind alle Stellen, welche [[personenbezogenes Datum|personenbezogene Daten]] [[verarbeiten]], [[erheben]] oder [[nutzen]] verpflichtet,
Gemäß  [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__9.html §9 BDSG] sind alle Stellen, welche [[personenbezogene Daten]] [[verarbeiten]], [[erheben]] oder [[nutzen]] verpflichtet,
technische und/oder organisatorische Maßnahmen (kurz: TOM oder TOMs) zu treffen um zu gewährleisten, dass die Sicherheits- und Schutzanforderungen des BDSG erfüllt sind. Die Spezifizierung dieser Anforderungen ergibt sich aus der  [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/anlage_79.html Anlage zu §9 BDSG].
technische und/oder organisatorische Maßnahmen (kurz: TOM oder TOMs) zu treffen um zu gewährleisten, dass die Sicherheits- und Schutzanforderungen des BDSG erfüllt sind. Die Spezifizierung dieser Anforderungen ergibt sich aus der  [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/anlage_79.html Anlage zu §9 BDSG].


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