26 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Vorlagen eingefügt
K (Teclador verschob Seite §26 BDSG nach 26 BDSG: Umbenennung wegen Unverträglichkeit Zeichen §)
K (Vorlagen eingefügt)
Zeile 1: Zeile 1:
==Bundesdatenschutzgesetz - Zweiter Abschnitt==
==Bundesdatenschutzgesetz==
===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
 
===Dritter Unterabschnitt - Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit===
===Dritter Unterabschnitt - Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit===


Zeile 11: Zeile 12:




(3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in [[§12 BDSG|§ 12 Abs. 1]] genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. Die in [[§25 BDSG|§ 25 Abs.1]] Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.
(3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in {{bdsgl|12|1}} genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. Die in {{bdsgl|25|1||1}} bis 4 genannten Stellen sind durch den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.
 


(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach [[§38 BDSG|§ 38]] hin. § 38 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.


(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach {{bdsgl|38}} hin. {{bdsg|38|1|4}} und 5 gilt entsprechend.


-----
{{bdsg_nav}}
[[BDSG]] | [[§25 BDSG]] | [[§27 BDSG]]
[[Kategorie:BDSG]]
__NOTOC__ __NOEDITSECTION__
2.817

Bearbeitungen

Navigationsmenü