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==Bundesdatenschutzgesetz==
<noinclude>==Bundesdatenschutzgesetz==
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===


===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===
===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===</noinclude>


====§&nbsp;20&nbsp;&nbsp;&nbsp;Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht====
====§&nbsp;20<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht====


(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.
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(9) §&nbsp;2&nbsp;Abs.&nbsp;1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.
(9) §&nbsp;2&nbsp;Abs.&nbsp;1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.


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[[Kategorie:BDSG|§ 20]]
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