1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 5 Teil 2: Unterschied zwischen den Versionen

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Satz 2 regelt, ebenso wie Satz 1, nur das anwendbare Recht, nicht die internationale aufsichtsbehördliche Zuständigkeit oder den internationalen Gerichtsstand.
Satz 2 regelt, ebenso wie Satz 1, nur das anwendbare Recht, nicht die internationale aufsichtsbehördliche Zuständigkeit oder den internationalen Gerichtsstand.


Die Regelung entspricht dem Territorialprinzip. Als Spezialregelung bewirkt sie, dass die Vorschriften des zweiten Kapitels des ersten Teils des EGBGB zum internationalen Privatrecht verdrängt werden. Die dort bestehende Möglichkeit, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts an andere Gesichtspunkte anzuknöpfen, wie etwa die sprachliche und thematische Ausrichtung einer Website auf das deutsche Publikum, entfällt damit.  
Die Regelung entspricht dem Territorialprinzip. Als Spezialregelung bewirkt sie, dass die Vorschriften des zweiten Kapitels des ersten Teils des EGBGB zum internationalen Privatrecht verdrängt werden. Die dort bestehende Möglichkeit, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts an andere Gesichtspunkte anzuknüpfen, wie etwa die sprachliche und thematische Ausrichtung einer Website auf das deutsche Publikum, entfällt damit.  


Soweit privatrechtliche Ansprüche wegen unerlaubter Handlung aus dem widerrechtlichen Umgang mit personenbezogenen Daten nicht aus dem BDSG folgen, richtet sich das anwendbare Recht nach dem allgemeinen Deliktsstatut. Danach ist der Geschäftssitz der verantwortlichen Stelle maßgeblich; auf Verlangen des Verletzten ist das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Verletzungserfolg eingetreten ist.
Soweit privatrechtliche Ansprüche wegen unerlaubter Handlung aus dem widerrechtlichen Umgang mit personenbezogenen Daten nicht aus dem BDSG folgen, richtet sich das anwendbare Recht nach dem allgemeinen Deliktsstatut. Danach ist der Geschäftssitz der verantwortlichen Stelle maßgeblich; auf Verlangen des Verletzten ist das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Verletzungserfolg eingetreten ist.
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Eine Sanktion bei fehlender Bestellung, wie im Falle des Beauftragten für den Datenschutz, ist nicht vorgesehen.
Eine Sanktion bei fehlender Bestellung, wie im Falle des Beauftragten für den Datenschutz, ist nicht vorgesehen.


Der Inlandsvertreter kann auch eine juristische Person sein. Wesentlich sind der ihn identifizierende Name und eine Zustellanschrift. Keine grundsätzlichen Bedenken bestehen auch dagegen, die gleiche Person als Inlandsvertreter für mehrere Mitgliedstaaten oder seitens mehrerer verantwortlicher Stellen zu bestellen, solange sie für ihre Aufgabe nicht ungeeignet ist. Sie muss insbesondere bereit und in der Lage sein, auf Anforderungen der Aufsichtbehörden oder Betroffener einzugehen.
Der Inlandsvertreter kann auch eine juristische Person sein. Wesentlich sind der ihn identifizierende Name und eine Zustellanschrift. Keine grundsätzlichen Bedenken bestehen auch dagegen, die gleiche Person als Inlandsvertreter für mehrere Mitgliedstaaten oder seitens mehrerer verantwortlicher Stellen zu bestellen, solange sie für ihre Aufgabe nicht ungeeignet ist. Sie muss insbesondere bereit und in der Lage sein, auf Anforderungen der Aufsichtsbehörden oder Betroffener einzugehen.


Die Bestellung und Benennung des Inlandsvertreters ist keine Bedingung der Zulässigkeit des Datenumgangs. Die Aufsichtsbehörden können jedoch bei versäumter Bestellung einen Verstoß gegen {{bdsg|1|5|3}} BDSG feststellen und ihre Befugnisse nach {{bdsgl|38}} ausüben. Die zwangsweise Durchsetzung ist infolge der territorialen Kompetenzgrenzen schwierig.
Die Bestellung und Benennung des Inlandsvertreters ist keine Bedingung der Zulässigkeit des Datenumgangs. Die Aufsichtsbehörden können jedoch bei versäumter Bestellung einen Verstoß gegen {{bdsg|1|5|3}} BDSG feststellen und ihre Befugnisse nach {{bdsgl|38}} ausüben. Die zwangsweise Durchsetzung ist infolge der territorialen Kompetenzgrenzen schwierig.
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