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Definitionen:
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* [[Erheben]] = Beschaffen, [[§3_BDSG|§ 3 Abs. 3]] BDSG.
* [[Erheben]] = Beschaffen, {{bdsgl|3|3}} BDSG.
* [[Verarbeiten]] = Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen, [[§3_BDSG|§ 3 Abs. 4]] BDSG.
* [[Verarbeiten]] = Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen, {{bdsg|3|4}} BDSG.
* [[Nutzen]] = Jedes Verwenden, soweit es sich nicht um Verarbeiten handelt, d.h. Verwenden ist der Oberbegriff für Verarbeiten und Nutzen, [[§3_BDSG|§ 3 Abs. 5]] BDSG.
* [[Nutzen]] = Jedes Verwenden, soweit es sich nicht um Verarbeiten handelt, d.h. Verwenden ist der Oberbegriff für Verarbeiten und Nutzen, {{bdsg|3|5}} BDSG.


== Datenschutzkontrolle ==
== Datenschutzkontrolle ==
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Datenschutz steht grundsätzlich im Konflikt mit der Forderung nach [[Informationsfreiheit]]. Informationsfreiheit bedeutet, dass Informationen der öffentlichen Verwaltung (Verwaltungstransparenz) und Politik dem Bürger öffentlich gemacht werden (Öffentlichkeitsprinzip). Diese Informationen unterliegen jedoch auch dem Datenschutz und sollten daher vertraulich behandelt werden. Dieser Zielkonflikt wird sehr unterschiedlich gelöst. In Schweden wird das Öffentlichkeitsprinzip traditionell weitaus höher bewertet als der Datenschutz. Selbst hochprivate Daten wie die Einkommensteuererklärung sind öffentlich. In Deutschland bestand traditionell eine geringe Bereitschaft öffentlicher Verwaltungen zur Veröffentlichung von Informationen. Erst 2006 wurde diese Haltung durch das [http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/ Informationsfreiheitsgesetz (IFG)] gelockert. Die Abwägung zwischen den Belangen von Informationsfreiheit und Datenschutz wurde in [http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__5.html § 5 IFG] weitgehend zu Gunsten des Datenschutzes vorgenommen:
Datenschutz steht grundsätzlich im Konflikt mit der Forderung nach [[Informationsfreiheit]]. Informationsfreiheit bedeutet, dass Informationen der öffentlichen Verwaltung (Verwaltungstransparenz) und Politik dem Bürger öffentlich gemacht werden (Öffentlichkeitsprinzip). Diese Informationen unterliegen jedoch auch dem Datenschutz und sollten daher vertraulich behandelt werden. Dieser Zielkonflikt wird sehr unterschiedlich gelöst. In Schweden wird das Öffentlichkeitsprinzip traditionell weitaus höher bewertet als der Datenschutz. Selbst hochprivate Daten wie die Einkommensteuererklärung sind öffentlich. In Deutschland bestand traditionell eine geringe Bereitschaft öffentlicher Verwaltungen zur Veröffentlichung von Informationen. Erst 2006 wurde diese Haltung durch das [http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/ Informationsfreiheitsgesetz (IFG)] gelockert. Die Abwägung zwischen den Belangen von Informationsfreiheit und Datenschutz wurde in [http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__5.html § 5 IFG] weitgehend zu Gunsten des Datenschutzes vorgenommen:


''"Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des [[§3_BDSG|§&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;9]] des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat|§ 5 Informationsfreiheitsgesetz<ref>[http://bundesrecht.juris.de/ifg/__5.html § 5 Informationsfreiheitsgesetz]</ref>"''
''"Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des {{bdsg|3|9}} des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat|§ 5 Informationsfreiheitsgesetz<ref>[http://bundesrecht.juris.de/ifg/__5.html § 5 Informationsfreiheitsgesetz]</ref>"''


Ähnliche Konflikte ergeben sich auch auf Unternehmensebene. Hier kollidiert ein eventueller [[Auskunftsanspruch]] von Kunden oder Dritten mit dem Datenschutz. So hatte etwa der Mobilfunkbetreiber T-Mobile den Wunsch eines Kunden, den Absender von Werbe-SMS zu erfahren, mit dem Hinweis auf Datenschutz abgewiesen – und wurde erst durch ein Urteil des Bundesgerichtshof (Az. I ZR 191/04) dazu gezwungen.<ref name="dsheise">[http://www.heise.de/newsticker/meldung/92998 ''Bei unerwünschten Werbe-SMS: Bloß nicht antworten''], ''heise.de'', 19. Juli 2007</ref>
Ähnliche Konflikte ergeben sich auch auf Unternehmensebene. Hier kollidiert ein eventueller [[Auskunftsanspruch]] von Kunden oder Dritten mit dem Datenschutz. So hatte etwa der Mobilfunkbetreiber T-Mobile den Wunsch eines Kunden, den Absender von Werbe-SMS zu erfahren, mit dem Hinweis auf Datenschutz abgewiesen – und wurde erst durch ein Urteil des Bundesgerichtshof (Az. I ZR 191/04) dazu gezwungen.<ref name="dsheise">[http://www.heise.de/newsticker/meldung/92998 ''Bei unerwünschten Werbe-SMS: Bloß nicht antworten''], ''heise.de'', 19. Juli 2007</ref>
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=== Datenschutz und Wissenschaft ===
=== Datenschutz und Wissenschaft ===
Auch wissenschaftliche Datensammlungen unterliegen dem Datenschutz. Hier kann ein Konflikt zwischen der Forschungsfreiheit und Datenschutz entstehen. Unproblematisch ist aus Datenschutzsicht die Verwendung pseudonymisierter oder gar anonymisierter Daten. Vielfach werden in der Wissenschaft jedoch auch personenbezogene Daten genutzt. In diesen Fällen wäre eine konsequente Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorschriften manchmal ein Verbot der wissenschaftlichen Forschungen. Um dies zu vermeiden bestehen Sonderregelungen für wissenschaftliche Forschungen. Auf internationaler Ebene bestehen die Europarat-Empfehlung zum Schutz personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik (Nr. R [83] 10), auf nationaler Ebene gibt es Ausnahmetatbestände im BDSG für wissenschaftliche Forschung. So z.B. im Bezug auf die Einwilligung der Betroffenen ([[§4a_BDSG|§&nbsp;4a&nbsp;Abs.&nbsp;2]]), der Datenerhebung ([[§13_BDSG|§&nbsp;13Abs.&nbsp;2]]&nbsp;Nr.&nbsp;8), der Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung ([[§14_BDSG|§&nbsp;14&nbsp;Abs.&nbsp;2]]&nbsp;Nr.&nbsp;9 bzw. Abs.&nbsp;5&nbsp;Nr.&nbsp;2) oder der Löschung und Sperrung ([[§20_BDSG|§&nbsp;20&nbsp;Abs.&nbsp;7]]&nbsp;Nr.&nbsp;1).
Auch wissenschaftliche Datensammlungen unterliegen dem Datenschutz. Hier kann ein Konflikt zwischen der Forschungsfreiheit und Datenschutz entstehen. Unproblematisch ist aus Datenschutzsicht die Verwendung pseudonymisierter oder gar anonymisierter Daten. Vielfach werden in der Wissenschaft jedoch auch personenbezogene Daten genutzt. In diesen Fällen wäre eine konsequente Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorschriften manchmal ein Verbot der wissenschaftlichen Forschungen. Um dies zu vermeiden bestehen Sonderregelungen für wissenschaftliche Forschungen. Auf internationaler Ebene bestehen die Europarat-Empfehlung zum Schutz personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik (Nr. R [83] 10), auf nationaler Ebene gibt es Ausnahmetatbestände im BDSG für wissenschaftliche Forschung. So z.B. im Bezug auf die Einwilligung der Betroffenen ({{bdsgl|4a|2}}), der Datenerhebung ({{bdsgl|13|2||8}}), der Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung ({{bdsgl|14|2||9}} bzw. Abs.&nbsp;5&nbsp;Nr.&nbsp;2) oder der Löschung und Sperrung ({{bdsgl|20|7||1}}).


Dennoch stellt die Einhaltung des Datenschutzes in vielen wissenschaftlichen Forschungen einen Kostenfaktor und eine Einschränkung bei der Erhebung und Nutzung von Daten dar.
Dennoch stellt die Einhaltung des Datenschutzes in vielen wissenschaftlichen Forschungen einen Kostenfaktor und eine Einschränkung bei der Erhebung und Nutzung von Daten dar.
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