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Auf Bundesebene regelt das [[Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG) den Datenschutz für die Bundesbehörden und den privaten Bereich (d. h. für alle Wirtschaftsunternehmen, Institutionen, Vereinen, etc. gegenüber natürlichen Personen). Daneben regeln die [[Landesdatenschutzgesetz|Datenschutzgesetze der Länder]] den Datenschutz in Landes- und Kommunalbehörden. Datenschutzrechtliche Regelungen finden sich darüber hinaus in etlichen weiteren Gesetzen, etwa dem [[Telekommunikationsgesetz (Deutschland)|Telekommunikationsgesetz]] und dem [[Telemediengesetz]], die jeweils für ihren Anwendungsbereich speziellere Regelungen zum Datenschutz enthalten. Diese bereichsspezifischen Regelungen gehen dem Bundesdatenschutzgesetz jeweils vor, das BDSG gilt nur ergänzend.
Auf Bundesebene regelt das [[Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG) den Datenschutz für die Bundesbehörden und den privaten Bereich (d. h. für alle Wirtschaftsunternehmen, Institutionen, Vereinen, etc. gegenüber natürlichen Personen). Daneben regeln die [[Landesdatenschutzgesetz|Datenschutzgesetze der Länder]] den Datenschutz in Landes- und Kommunalbehörden. Datenschutzrechtliche Regelungen finden sich darüber hinaus in etlichen weiteren Gesetzen, etwa dem [[Telekommunikationsgesetz (Deutschland)|Telekommunikationsgesetz]] und dem [[Telemediengesetz]], die jeweils für ihren Anwendungsbereich speziellere Regelungen zum Datenschutz enthalten. Diese bereichsspezifischen Regelungen gehen dem Bundesdatenschutzgesetz jeweils vor, das BDSG gilt nur ergänzend.


Die öffentlichen Stellen des Bundes sowie die Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Postdienstleistungen erbringen, unterliegen der Aufsicht durch den [[Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit|Bundesbeauftragten für den Datenschutz]]. Die Landesbehörden werden durch die [[Landesbeauftragter für den Datenschutz|Landesdatenschutzbeauftragten]] kontrolliert. Die privaten Unternehmen (bis auf Telekommunikation und Post) unterliegen der Aufsicht der Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich, die beim Landesdatenschutzbeauftragten oder bei den Landesbehörden (z.&nbsp;B. Innenministerium) angesiedelt sind. Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, da einige Landesdatenschutzbeauftragte und alle Landesbehörden nicht „in völliger Unabhängigkeit“ arbeiten, sondern die Landesregierung weisungsbefugt ist.<ref>[http://www.lfd.niedersachsen.de/master/C12961914_N12250872_L20_D0_I560.html ''Völlige Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht'', Schreiben der EU-Kommission über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland]</ref>
Die öffentlichen Stellen des Bundes sowie die Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Postdienstleistungen erbringen, unterliegen der Aufsicht durch den [[Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit|Bundesbeauftragten für den Datenschutz]]. Die Landesbehörden werden durch die [[LfD|Landesdatenschutzbeauftragten]] kontrolliert. Die privaten Unternehmen (bis auf Telekommunikation und Post) unterliegen der Aufsicht der Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich, die beim Landesdatenschutzbeauftragten oder bei den Landesbehörden (z.&nbsp;B. Innenministerium) angesiedelt sind. Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, da einige Landesdatenschutzbeauftragte und alle Landesbehörden nicht „in völliger Unabhängigkeit“ arbeiten, sondern die Landesregierung weisungsbefugt ist.<ref>[http://www.lfd.niedersachsen.de/master/C12961914_N12250872_L20_D0_I560.html ''Völlige Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht'', Schreiben der EU-Kommission über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland]</ref>


=== Österreich ===
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