BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen

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§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

§ 6b Text

§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Allgemeines

Die Vorschrift bestimmt in Absatz 1 die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine zulässige Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen und regelt in Absatz 3 die Verarbeitung und Nutzung der im Wege dieser Videoüberwachung erhobenen Daten. Die Absätze 2 und 4 normieren verfahrensrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der Transparenz für die von der Videoüberwachung betroffenen Personen, während Absatz 5 eine spezielle Regelung zur Löschung gespeicherter Daten vorsieht.

Anwendungsbereich

Normadressaten

Die Regelung wendet sich an öffentliche Stellen des Bundes § 1 Abs. 2 Nr. 1 und an nicht-öffentliche Stellen § 1 Abs. 2 Nr. 3.

Optisch-elektronische Einrichtungen

Die Vorschrift gilt für „optisch-elektronische Einrichtungen“. Das Gesetz wählt eine technikneutrale Formulierung, um Geräte jeder Art und Gestaltung zu erfassen. Betroffen sind damit etwa auch Webcams, mobile Geräte und solche, die in komplexere Systeme eingebunden sind, wie z.B. Kameras in Mobiltelefonen. Die Signalverarbeitung kann digital oder analog erfolgen. Auf eine dateigebundene Verarbeitungsform im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 kommt es nicht an.

Kameraattrappen fallen nicht unter § 6b. Jedoch sind dessen Vorschriften im Hinblick auf die mit ihnen typischerweise verfolgte Einschüchterungswirkung teilweise entsprechend anzuwenden. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt hierzu noch nicht vor. In der Verwendung von Attrappen kann auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegen, der einen zivilrechtlichen Abwehranspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB auf Beseitigung und Unterlassung auslöst.

Öffentlich zugängliche Räume

Die Vorschrift gilt nicht allgemein für alle Fälle optisch-elektronischer Beobachtung, sondern nur für die Beobachtung „öffentlich zugänglicher Räume“. Darunter sind räumliche Bereiche zu verstehen, die von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis betreten und genutzt werden können und dazu auch bestimmt sind. Der Bereich kann innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes liegen.

Die Zweckbestimmung folgt aus einer entsprechenden Widmung durch den Berechtigten oder dadurch, dass dieser in anderer Weise seinen Willen deutlich macht, dass eine solche Zugänglichkeit bestehen soll. Der Berechtigte ist derjenige, der über die Nutzung des räumlichen Bereichs verfügt, also typischerweise der Eigentümer, Mieter, Pächter, aber auch sonstige Inhaber des Hausrechts.

Auf das Eigentum am betroffenen Grundstück kommt es nicht an. Räume in Privateigentum können ebenso öffentlich zugänglich sein wie solche in öffentlichem Eigentum. Dem allgemeinen Verkehr förmlich gewidmete öffentliche Straßen, Wege, Plätze fallen per se darunter, aber nicht ausschließlich. Entscheidend ist allein die durch den Berechtigten eröffnete tatsächliche Nutzungsmöglichkeit durch die Allgemeinheit.

Zu den öffentlich zugänglichen Räumen zählen insbesondere Zonen, in denen dem Publikum Waren und Dienstleistungen angeboten werden, vgl. Beispiele

Um öffentlich zugänglich zu sein, ist es nicht erforderlich, dass jedermann jederzeit bedingungslos den Ort betreten kann. Die Nutzung kann von Bedingungen abhängen. Dann genügt es, wenn diese im Voraus bestimmt sind und von einem unbestimmten Personenkreis erfüllt werden können. So kann der Zugang eine Eintrittskarte oder eine vorherige Anmeldung erfordern, wie etwa bei Museen, Theatern, Sportstätten, öffentlichen Verkehrsmitteln, Kasinos, Ausstellungen, Vernissagen. Auch kann der zugangsberechtigte Personenkreis nach allgemeinen Kriterien, wie Alter, Geschlecht oder Erwerbsstatus, eingeschränkt sein.

Nicht öffentlich zugänglich sind hingegen Räume, die aufgrund der Festlegung des Verfügungsberechtigten nur von einem bestimmten und abschließend definierten Personenkreis oder nur nach individueller Zulassung betreten werden dürfen. Der Ausschluss des öffentlichen Zugangs muss erkennbar sein. Dies kann explizit erfolgen, etwa durch ein Verbotsschild. Es kann sich auch aus den Umständen, insbesondere aus der baulichen Gestaltung ergeben, etwa durch Pfosten, Ketten, Geländestufen oder andere Begrenzungsmarkierungen. Die bloß physische Möglichkeit des Zugangs, z.B. eine unverschlossene Tür zu öffnen oder eine Grundstücksbegrenzung zu überschreiten, begründet keinen öffentlichen Zugang.

Im geschäftlichen Sektor gehören zu den nicht öffentlich zugänglichen Räumen alle Bereiche ohne Publikumsverkehr, also typischerweise Firmen- und Werksgelände, Betriebsstätten, Produktionsbereiche, Lager, Personalräume, Arbeitsplätze in Verwaltung und Produktion. Wohngebäude einschließlich der Grundstücke und der Verkehrs- und Funktionsräume (Flure, Treppenhäuser, Tiefgaragen, Keller), dienen im Allgemeinen nur Zwecken der Bewohner und ihrer Besucher und sind generell nicht für einen öffentlichen Zugang bestimmt. Lediglich ein jedermann zugänglicher Eingangsbereich vor der Haustür oder der Tür zum Betreten des Grundstücks ist öffentlich zugänglich, wenn er auf oder an einem öffentlich zugänglichen Weg liegt. Eingangsbereiche und Aufgänge in Gebäuden, in welchen auch Nutzungen mit Publikumsverkehr bestehen (z.B. Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien, Geschäfte), sind während der Betriebszeiten öffentlich zugänglich.

Sind Arbeitnehmer von einer Videoüberwachung im öffentlichen Raum betroffen, etwa in den Verkaufsräumen eines Kaufhauses, in Schalterhallen von Banken, an Tankstellen, auf Flughäfen, in Bahnhöfen oder Museen, ändert das nichts an der Anwendbarkeit des § 6b. Allerdings sind daneben die arbeitsrechtlichen Schranken (Arbeitnehmerpersönlichkeitsrecht) und die Mitbestimmungsrechte zu beachten.

Liegt kein öffentlich zugänglicher Raum vor, so ist § 6b nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 gilt das BDSG bei nicht-öffentlichen Stellen grundsätzlich nur für eine dateibezogene oder automatisierte Verarbeitung. Im Rahmen von § 6b besteht diese Einschränkung nicht. Die Regelung enthält, was die organisatorisch-technische Form der Verarbeitung betrifft, eine eigenständige, gezielt weiter gefasste Bestimmung ihres Anwendungsbereichs.

Persönliche oder familiäre Tätigkeiten

Die Ausklammerung der ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten stattfindenden Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 gilt auch im Rahmen des § 6b. Allerdings muss dazu nicht nur die Videoüberwachung selbst im privaten Aktionskreis stattfinden, sondern auch die spätere Nutzung muss sich darauf beschränken. Die Ausklammerung entfällt also, wenn auch nur einzelne Bilder einem weiteren Personenkreis zugänglich gemacht werden, etwa durch ihre Präsentation in einem sozialen Netzwerk.


 § 6b BDSG a.F. Kommentar
 § 6b BDSG a.F. Kommentar Beispiele

Online-Kommentare

Links

LfD BW, Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen



Bundesdatenschutzgesetz


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.