Website: Unterschied zwischen den Versionen

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die Pflicht zu einer Datenschutzerklärung ergibt sich im deutschen Recht aus dem §13 Abs. 1 TMG [http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html]. Der Anbieter eines Teledienstes hat den Nutzer zum Anfang des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterweisen. Dies betrifft somit jeden Betreiber einer Website, da nach allgemeiner Auffassung die zur Kommunikation im Internet notwendige IP-Adresse bereits ein personenbezogenes Datum darstellt. Der Inhalt der Unterweisung muss dabei für den Nutzer jederzeit abrufbar sein und neben dem personenbezogenen Daten auch Zweck und Dauer der Speicherung erläutern.
die Pflicht zu einer Datenschutzerklärung ergibt sich im deutschen Recht aus dem §13 Abs. 1 TMG [http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html]. Der Anbieter eines Teledienstes hat den Nutzer zum Anfang des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterweisen. Dies betrifft somit jeden Betreiber einer Website, da nach allgemeiner Auffassung die zur Kommunikation im Internet notwendige IP-Adresse bereits ein personenbezogenes Datum darstellt. Der Inhalt der Unterweisung muss dabei für den Nutzer jederzeit abrufbar sein und neben dem personenbezogenen Daten auch Zweck und Dauer der Speicherung erläutern.


Ob und welche Daten beim Besuch einer Website erhoben werden, ist sehr unterschiedlich. In wie weit IP-Adressen für systeminterne Logfiles bzw. zur Reichweitenanalyse verwendet werden, kann der Betreiber beim zuständigen Provider erfahren. Benutzt man zum Betrieb der Website ein Content Management System, werden häufig Cookies, EMailadressen, (Benutzer-)Namen u.ä. personenbezogene Daten ebenfalls abgespeichert. Diese Informationen erhält der Betreiber aus dem Datenblatt der jeweils benutzen Software. Stellt man zur Kontaktaufnahme eine EMailformular bereit, ist der Empfänger der EMail klar zu bennennen, sowie Zweck und Dauer der Speicherung der EMail. Zur Reichweitenmessung des Website eingesetzte externe Tools, wie z.B. Google Analytics, verarbeiten ebenfalls personenbezogene Daten, wie z.B. IP-Adressen oder Browser Fingerprint.
Ob und welche Daten beim Besuch einer Website erhoben werden, ist sehr unterschiedlich. In wie weit IP-Adressen für systeminterne Logfiles bzw. zur Reichweitenanalyse verwendet werden, kann der Betreiber beim zuständigen Provider erfahren. Benutzt man zum Betrieb der Website ein Content Management System, werden häufig Cookies, E-Mail-Adressen, (Benutzer-)Namen u.ä. personenbezogene Daten ebenfalls abgespeichert. Diese Informationen erhält der Betreiber aus dem Datenblatt der jeweils benutzen Software. Stellt man zur Kontaktaufnahme eine E-Mail-Formular bereit, ist der Empfänger der E-Mail klar zu bennennen, sowie Zweck und Dauer der Speicherung der E-Mail. Zur Reichweitenmessung des Website eingesetzte externe Tools, wie z.B. Google Analytics, verarbeiten ebenfalls personenbezogene Daten, wie etwa IP-Adressen oder Browser Fingerprints (charakteristische Daten zum verwendeten Browser).


Aus den genannten Beispielen wird ersichtlich, dass man i.d.R. davon ausgehen kann, dass ein Betreiber einer Website personenbezogene Daten speichert, verarbeitet und teilweise sogar überträgt. Diese Informationsströme sind für den Nutzer nicht in jedem Falle klar ersichtlich. Durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat der Webseitenbesucher aber das Recht zu erfahren, welche seiner Daten wohin übertragen werden. Dieses Recht auf Auskunft kann der Nutzer beim Betreiber der Website gemäß §34 BDSG [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__34.html] geltend machen.
Aus den genannten Beispielen wird ersichtlich, dass man i.d.R. davon ausgehen kann, dass ein Betreiber einer Website personenbezogene Daten speichert, verarbeitet und teilweise sogar überträgt. Diese Informationsströme sind für den Nutzer nicht in jedem Falle klar ersichtlich. Durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat der Webseitenbesucher aber das Recht zu erfahren, welche seiner Daten wohin übertragen werden. Dieses Recht auf Auskunft kann der Nutzer beim Betreiber der Website gemäß §34 BDSG [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__34.html] geltend machen.


== Urheberrecht ==
== Urheberrecht ==

Version vom 10. Oktober 2011, 21:20 Uhr

Website, allgemein

Unter einer Website versteht man im Allgemeinen das digitale Angebot von Informationen durch das Internet. Im Gegensatz zu den Sonderformen Intranet und Extranet wird hier kein bestimmter Nutzerkreis angesprochen, sondern die Menge aller vernetzen Benutzer. Durch die Fokussierung auf ein spezielles Thema wird der Kreis der potentiellen Leserschaft eingegrenzt.

Für eine Website gibt es prinzipiell immer zwei verantwortliche Stelle mit größtenteils disjunkten Aufgabenbereichen.

  • Betreiber
  • Webhoster oder Provider

Dem Betreiber obliegt die Hoheit über den eigentlichen Inhalt der Website, also der veröffentlichten Informationen, der Webhoster ist für die (technische) Verfügbarkeit der Website verantwortlich.

Wer eine private Website betreibt, der unterliegt verschiedenen gesetzlichen Regelungen, die sich z.T. über mehrere Gesetze erstrecken.

  • Impressumspflicht (gemäß § 5 TMG [1] bzw. § 55 RStV [2])
  • Datenschutz (gemäß BDSG [3] bzw. das Landesdatenschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes [4])
  • Urheberrecht (gemäß UrhG [5] und KunstUrhG [6])

Impressumspflicht

  • keine Impressumspflicht gemäß §55 RStV
  • eingeschränkte Impressumspflicht gemäß §55 RStV
  • vollständige Impressumspflicht gemäß §5 TMG
  • erweiterte Impressumspflicht gemäß §5 TMG und §55 RStV

Das Impressum stellt die Herkunftsangabe einer Website dar, ähnlich dem Absender auf einem Paket. Es dient im wesentlichen der Anbieterkennzeichnung und erleichtert so dem Nutzer zu erkennen, wer ggf. personenbezogene Daten über sich beim Besuch des Informationsangebotes speichert und verarbeitet. Es unterstützt daher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

keine Impressumspflicht

Im Absatz 1 des §55 des Rundfunkstaatsvertrages wird von nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken gesprochen. Dies heißt im Umkehrschluss, dass Informationsangebot im Allgemeinen, also auch Websites, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, von der Impressumspflicht befreit sind. Das sich der Zweck eine Website nicht nur auf den Informationserzeugung erstreckt, sondern auch auf den Konsumenten, sollte man nicht darauf vertrauen, dass die Website einer Privatperson, die für jeden öffentlich zugänglich ist, unter diese Zweckbestimmung fällt. Eher wird das Gegenteil der Fall sein, wenn ein Richter im Streifall die Auslegung des privaten Zwecks der Einzelfallprüfung unterzieht. Durch verschiedene technische Maßnahmen (ggf. in Kombination) lässt sich jedoch der private Zweck erreichen

  • Schutz des Inhaltes durch ein Passwort
  • Eingrenzung des Nutzerkreises durch Beschränkung der erlaubten IP Adressen
  • Aussperren von Suchmaschinen durch einen entsprechenden Eintrag in der robots.txt
  • nur Informationen veröffentlichen, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Website-Betreibers nicht existiert

Beispiel: privat betriebene Website zum Thema Ahnenforschung mit eigenem Stammbau, geschützt durch ein Passwort, dass nur im Familienkreis bekannt ist

eingeschränkte Impressumspflicht

Nach §1 Abs. 4 TMG i.V.m. §55 Abs. 1 RStV haben als Anbieter von nicht ausschließlich privaten und nicht geschäftsmäßig betrieben Website folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  • Namen und Anschrift sowie
  • bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Beispiel: privat betriebene Website zum Thema Schach mit privat erstellten Fotos von der Schacholympiade 2008 in Dresden und eigenen kurzen Spielanalysen zu ausgewählten Spielen

vollständige Impressumspflicht

Gemäß §5 Abs. 1 TMG i.V.m. §2 Nr.1 TMG muss jede natürlich oder juristische Person die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  • den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen ist
  • bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post

Private Websites können unter zwei Bedingungen unter den Begriff der Geschäftsmäßigkeit fallen:

  • die Webseite wird über Werbeeinnahmen finanziert, z.B. um die Hostingkosten zu kompensieren

Beispiel: Privat betriebene Website eines Vereins mit dem Werbebanner eines lokalen Sponsors.

  • das Angebot erfolgt aus idealistischen Gründen kostenlos, würde in der Regel sonst nur entgeltlich erfolgen

Beispiel: Das o.g. Angebot der Schachwebsite, erweitert um einen kostenlos downloadbaren (selbst entwickelten) Schachtrainer und die Möglichkeit Rückfragen zu bestimmten Schachzügen zu stellen

erweiterte Impressumspflicht

Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden werden in §55 Abs. 2 RStV gesondert behandelt und haben über die Angaben aus §5 TMG

  • einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.

Aus der Gesetzesbegründung zum TMG geht leider nicht hervor, was der Gesetzgeber sich unter journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten vorstellt. Es wird lediglich von Angeboten gesprochen, die massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse beschrieben werden. Für den privaten Bereich wird dieser Fall nur sehr selten zutreffen. Einzig größere und etablierte Weblogs oder Foren, ggf. mit mehreren Autoren/Moderatoren, zu einem bestimmten Thema könnten diese Vorgabe erfüllen.

Datenschutz

die Pflicht zu einer Datenschutzerklärung ergibt sich im deutschen Recht aus dem §13 Abs. 1 TMG [7]. Der Anbieter eines Teledienstes hat den Nutzer zum Anfang des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterweisen. Dies betrifft somit jeden Betreiber einer Website, da nach allgemeiner Auffassung die zur Kommunikation im Internet notwendige IP-Adresse bereits ein personenbezogenes Datum darstellt. Der Inhalt der Unterweisung muss dabei für den Nutzer jederzeit abrufbar sein und neben dem personenbezogenen Daten auch Zweck und Dauer der Speicherung erläutern.

Ob und welche Daten beim Besuch einer Website erhoben werden, ist sehr unterschiedlich. In wie weit IP-Adressen für systeminterne Logfiles bzw. zur Reichweitenanalyse verwendet werden, kann der Betreiber beim zuständigen Provider erfahren. Benutzt man zum Betrieb der Website ein Content Management System, werden häufig Cookies, E-Mail-Adressen, (Benutzer-)Namen u.ä. personenbezogene Daten ebenfalls abgespeichert. Diese Informationen erhält der Betreiber aus dem Datenblatt der jeweils benutzen Software. Stellt man zur Kontaktaufnahme eine E-Mail-Formular bereit, ist der Empfänger der E-Mail klar zu bennennen, sowie Zweck und Dauer der Speicherung der E-Mail. Zur Reichweitenmessung des Website eingesetzte externe Tools, wie z.B. Google Analytics, verarbeiten ebenfalls personenbezogene Daten, wie etwa IP-Adressen oder Browser Fingerprints (charakteristische Daten zum verwendeten Browser).

Aus den genannten Beispielen wird ersichtlich, dass man i.d.R. davon ausgehen kann, dass ein Betreiber einer Website personenbezogene Daten speichert, verarbeitet und teilweise sogar überträgt. Diese Informationsströme sind für den Nutzer nicht in jedem Falle klar ersichtlich. Durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat der Webseitenbesucher aber das Recht zu erfahren, welche seiner Daten wohin übertragen werden. Dieses Recht auf Auskunft kann der Nutzer beim Betreiber der Website gemäß §34 BDSG [8] geltend machen.

Urheberrecht

  • Veröffentlichung von Fotos
  • Anerkennung der Urheberschaft
  • Verwendung fremder Inhalte

Veröffentlichung von Fotos

Die Palette von privaten Fotos, die im Internet veröffentlich werden, reicht von Lanschaftspanorama, Landschaftsmakro bis hin zu Portraitaufnahmen. Während Fotos, in den Personen gar nicht oder nur als Beiwerk verteten sind, keinem gesetzlichen Schutz unterliegen, gilt für Portraits das Recht am Bild.

Anerkennung der Urheberschaft

Eigene Veröffentlichungen von Texten, Grafiken und Fotos unterliegen nicht in jedem Falle dem Schutz des Urheberrechtes. Die Schutzwürdigkeit ist nur gegeben, sollte die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht werden und das Werk damit unter §2 UrhG fällt. Dabei wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass diese Höhe je nach Medium unterschiedlich hoch ist. Vgl. LG Köln, Urteil vom 20.06.2007 - 28 O 798/04 "Abgeschaut und nachgebaut! - Zum wettbewerbs- und urheberrechtlichen Schutz von Webseiten und Multi-Media-Produkten." [9]. Die Schutzfähigkeit einer ganzen Website hatte des OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007 - 2 W 12/07 "Urheberrechtlicher Schutz von Webseiten wegen Suchmaschinen-Optimierung" [10] zu bewerten.

Damit fallen "normale", besser gesagt durchschnittliche, Webseitenangebote nicht unter den Schutz des Urheberrechtes. Die Beurteilung ob eine Website die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, kann immer nur eine Einzelfallentscheidung sein.

Anders stellt sich der Fall dar, wenn die Website über einfachen HTML-Code hinaus geht und durch (Script-)Sprachen und Befehle so erweitert wird, dass die Website den Charakter eines Computerprogrammes erhält. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Folge von Befehlen verwendet wird, die zur Kontrolle bzw. Steuerung des Websitebesuches benutzt werden kann. Unter diesen Umständen obliegt das Werk dann dem Schutz des §69a UrhG.

Verwendung fremder Inhalte

Erfolgt die Nutzung fremder Inhalte zu rein persönlichen Zwecken, d.h. der Empfängerkreis ist in sich abgeschlossen, unterliegt die Verwendung keiner Beschränkung. Jedoch ist, wie schon bei der Impressumspflicht festgestellt, nur sehr selten der Fall. Darüber hinaus sind Inhalte, die ausdrücklich zur Weiterverwendung freigegeben wurden, z.B. Freeware, bedenkenlos nutzbar. Weiterhin sind Werke nutzbar, deren Schutzfrist gemäßt UrhG bereits abgelaufen ist. Diese kann je nach Medium unterschiedlich lang sein. Einzelne Textpassagen dürfen genehmigungsfrei übernommen werden, müssen dann aber stets auch als Zitat gekennzeichnet sein.

Bilder, Fotos, Grafiken und ganze Werke dürfen i.d.R. nur nach Freigabe des Urheber verwendet werden. Im Zweifel ist es hier besser, immer beim Urheber um die einfachen Nutzungsrechte zu bitten. erfolgt dies nicht, kann der Urheber einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Ob bei freier Verwendung oder bei Erteilung des Nutzungsrechtes, der Urheber kann immer auf die Nennung seines Namens bestehen.