Vorratsdatenspeicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Jahresübersicht des Bundesverfassungsgerichtes<ref>[http://http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2017/vorausschau_2017_node.html Jahresvorausschau 2017] der Verfahren beim Bundesverfassungsgericht</ref> sieht keine Verhandlung noch anhängiger Verfassungsbeschwerden zur Vorratsdatenspeicherung im Jahr 2017 vor.
Die Jahresübersicht des Bundesverfassungsgerichtes<ref>[http://http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2017/vorausschau_2017_node.html Jahresvorausschau 2017] der Verfahren beim Bundesverfassungsgericht</ref> sieht keine Verhandlung noch anhängiger Verfassungsbeschwerden zur Vorratsdatenspeicherung im Jahr 2017 vor.
===Rechtsprechung seit Verabschiedung der Speicherpflicht und Folgen===
Das Oberverwaltungsgericht NRW erklärte im unanfechtbaren Beschluss 13 B 238/17 vom 22.06.2017<ref>Oberverwaltungsgericht NRW, [http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/13_B_238_17_Beschluss_20170622.html Beschluss 13 B 238/17 vom 22.06.2017], ECLI:DE:OVGNRW:2017:0622.13B238.17.00</ref> die gem. TKG angeordnete Speicherpflicht für mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar. Damit gab das Gericht einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt, der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig bis zur Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Klage nicht nachkommen zu müssen.
Dieser Rechtsprechung folgte das Verwaltungsgericht Köln in einem weiteren Verfahren, in dem sich ein deutsches Telekommunikationsunternehmen gegen die ihm durch das TKG auferlegte Speicherpflicht für Verkehrsdaten wandte<ref>Verwaltungsgericht Köln, [http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2018/9_K_7417_17_Urteil_20180420.html Urteil 9 K 7417/17 vom 20.04.2018], ECLI:DE:VGK:2018:0420.9K7417.17.00</ref>.
In Folge der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW erklärte die Bundesnetzagentur im Juni 2017, bei einer Nichterfüllung der gesetzlichen Speicherpflicht von einem Bußgeldverfahren gegenüber allen verpflichteten Unternehmen abzusehen:
{{Zitat-npr
|Text = Aufgrund dieser Entscheidung und ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Begründung sieht die Bundesnetzagentur bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der in § 113b TKG geregelten Speicherverpflichtungen gegenüber allen verpflichteten Unternehmen ab. Bis dahin werden auch keine Bußgeldverfahren wegen einer nicht erfolgten Umsetzung gegen die verpflichteten Unternehmen eingeleitet.
|Autor  = Bundesnetzagentur
|Quelle = Quelle: Bundesnetzagentur
|vor =»
|nach =«
|ref = ''[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/OeffentlicheSicherheit/Umsetzung110TKG/VDS_113aTKG/VDS.html Ver­kehrs­da­ten­spei­che­rung - Mitteilung zur Speicherverpflichtung nach § 113b TKG]''
}}




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