Vorlage:Komm abstext/doku: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Aufruf'''
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<pre style="white-space:pre-wrap;"><nowiki>{{komm_abstext|P=Nr. Paragraph|A=Nr. Absatz|T=
<pre style="white-space:pre-wrap;"><nowiki>{{komm_abstext|P=Nr. Paragraph|A=Nr. Absatz|S=Nr. Satz|N=NummerT=
Absatztext
Absatztext
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'''Soll der gesamte Paragraph zitiert werden, A=Nr. Absatz leer lassen.'''
'''Nicht benötigte Felder können ohne Angabe des Feldnamens (P, A ...) leergelassen werden (siehe 1.Beispiel)'''


'''Soll ein Absatz zitiert werden, P=Nr. Paragraph leer lassen.'''
'''Wird der Feldname angegeben, dann kann die Angabe in beliebiger Reihenfolge erfolgen (siehe 2. und 3.Beispiel).'''




'''Beispiele'''
'''Beispiel 1'''


<pre style="white-space:pre-wrap;"><nowiki>{{komm_abstext|P=2||T=
<pre style="white-space:pre-wrap;"><nowiki>{{komm_abstext|2||||'''§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen'''<br/>
'''§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen'''<br/>
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
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{{komm_abstext|P=2||T=
{{komm_abstext|2||||'''§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen'''<br/>
'''§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen'''<br/>
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
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<pre style="white-space:pre-wrap;"><nowiki>{{komm_abstext||A=2|T=
'''Beispiel 2'''
 
<pre style="white-space:pre-wrap;"><nowiki>{{komm_abstext|A=2|T=
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
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{{komm_abstext||A=2|T=
{{komm_abstext||A=2|||T=
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
}}
'''Beispiel 3'''
<pre style="white-space:pre-wrap;"><nowiki>{{komm_abstext|A=4|S=2|N=4|T=
4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
<ol>
<li> ... </li>
...
<li value="4">Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,</li>
<li value="5">...</li>
</ol>
}}</nowiki></pre>
{{komm_abstext|A=4|S=2|N=4|T=
4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
<ol>
<li> ... </li>
...
<li value="4">Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,</li>
<li value="5">...</li>
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}}
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[[Kategorie:Vorlagen]]
[[Kategorie:Vorlagen]]

Aktuelle Version vom 20. Juli 2012, 00:09 Uhr

Vorlage für Online-Kommentare

Vorlage zum Einfügen des Absatztextes.


Aufruf

{{komm_abstext|P=Nr. Paragraph|A=Nr. Absatz|S=Nr. Satz|N=NummerT=
Absatztext
}}

Nicht benötigte Felder können ohne Angabe des Feldnamens (P, A ...) leergelassen werden (siehe 1.Beispiel)

Wird der Feldname angegeben, dann kann die Angabe in beliebiger Reihenfolge erfolgen (siehe 2. und 3.Beispiel).


Beispiel 1

{{komm_abstext|2||||'''§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen'''<br/>
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
}}

§ 2 Text

§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.


Beispiel 2

{{komm_abstext|A=2|T=
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
}}

Absatz 2 Text

(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.


Beispiel 3

{{komm_abstext|A=4|S=2|N=4|T=
4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
<ol>
<li> ... </li>
... 
<li value="4">Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,</li>
<li value="5">...</li>
</ol>
}}

Absatz 4 Satz 2 Nr. 4 Text

4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:

  1. ...
  2. ...
  3. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
  4. ...