Verkehrsdaten

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Telekommunikationsdienste sind nach § 3 Nr.24 Telekommunikationsgesetz (TKG) in der Regel gegen Entgelt erbrachte Angebote oder Dienste, die sich auf die reine Übermittlung von Signalen beschränken. Die dabei anfallenden Daten sind Verkehrsdaten nach § 3 Nr.30 und § 96 TKG.

§ 3 Begriffsbestimmungen
30. "Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;

Verkehrsdaten nach § 96 TKG sind z.B.

  • E-Mail-Adressen (u.U. auch Bestandsdaten),
  • Datum und Uhrzeit des Zugriffes bzw. der Zustellung
  • Routing-Informationen und Angaben über IP-Adressen und MAC-Adressen
  • Nummer oder Kennung beteiligter Telefon-Anschlüsse
  • bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten (Funkzellen)

Nicht zu den Verkehrsdaten zählen Angaben mit Bezug zum Inhalt, z.B. Bezeichnungen von Datei-Anhängen, der Betreff einer E-Mail oder der Inhalt einer SMS. Diese Nachrichteninhalte unterliegen dem Fernmeldegeheimnis, ebenso wie die näheren Umstände der Telekommunikation (Beteiligte, erfolglose Verbindungsversuche usw.) - also auch Verkehrsdaten.


Gemäß § 88 Abs.3 TKG ist es dem Diensteanbieter untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung des Dienstes notwendige Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den Verkehrsdaten zu verschaffen. Das bedeutet z.B., daß Daten, die für eine Abrechnung vonnöten sind, auch nur dafür genutzt oder an andere Anbieter übermittelt werden dürfen. Um den Schutz des Fernmeldegeheimnisses zu gewährleisten, müssen vom Dienstanbieter zudem technische und organisatorische Maßnahmen nach § 109 TKG getroffen werden.

Verkehrsdaten nach TKG werden den Inhaltsdaten zugeordnet, sobald sie nicht mehr zur Abwicklung des Dienstes erforderlich sind[1], denn ab diesem Moment dienen sie nicht mehr den in § 96 TKG genannten Zwecken, sondern beispielsweise der Beweisführung einer bereits stattgefundenen Übertragung. Die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung richtet sich nach der Art der Daten, der begründeten Leistungs- und Rechtsverhältnisse und den dafür geltenden rechtlichen Vorschriften.


Die Telekommunikationsunternehmen in den Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste anfallenden Verkehrsdaten über das Kommunikationsverhalten der Einzelnen für die Sicherheitsbehörden ohne konkreten Anlass auf Vorrat zu speichern.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder forderten deshalb in der Entschließung der 76. Konferenz vom 06.-07. November 2008[2]:

"Insbesondere sollten dabei Notwendigkeit und Nutzen der Verkehrsdatenabfrage auch im Vergleich zu anderen möglichen Maßnahmen mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf den Prüfstand gestellt werden."

Weitere Informationen

Einzelnachweise


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.