Verantwortliche Stelle: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Begriffsdefinition im § 3 Abs. 7 BDSG bezeichnet als verantwortliche Stelle jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Diese Legaldefinition steht in direktem Zusammenhang mit dem Begriff der [[Übermittlung]] (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG) und der Definition des [[Dritte|Dritten]] (§ 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG). Praktische Auswirkungen erlangen diese Begriffsbestimmungen im [[Konzerndatenschutz|Konzern]]bereich insbesondere im Rahmen der Zulässigkeitsregelungen des dritten Abschnitts des BDSG, insbesondere im Zusammenhang mit der [[Datenweitergabe]] an konzernverbundene Unternehmen.
Die Begriffsdefinition im [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3.html § 3 ] Abs. 7 BDSG bezeichnet als verantwortliche Stelle jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Diese Legaldefinition steht in direktem Zusammenhang mit dem Begriff der [[Übermittlung]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3.html § 3 ] Abs. 4 Nr. 3 BDSG) und der Definition des [[Dritte|Dritten]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3.html § 3 ] Abs. 8 Satz 2 BDSG). Praktische Auswirkungen erlangen diese Begriffsbestimmungen im [[Konzerndatenschutz|Konzern]]bereich insbesondere im Rahmen der Zulässigkeitsregelungen des dritten Abschnitts des BDSG, insbesondere im Zusammenhang mit der [[Datenweitergabe]] an konzernverbundene Unternehmen.


[[Kategorie:Begriffe]]
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Version vom 12. Oktober 2010, 09:28 Uhr

Die Begriffsdefinition im § 3 Abs. 7 BDSG bezeichnet als verantwortliche Stelle jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Diese Legaldefinition steht in direktem Zusammenhang mit dem Begriff der Übermittlung (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG) und der Definition des Dritten (§ 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG). Praktische Auswirkungen erlangen diese Begriffsbestimmungen im Konzernbereich insbesondere im Rahmen der Zulässigkeitsregelungen des dritten Abschnitts des BDSG, insbesondere im Zusammenhang mit der Datenweitergabe an konzernverbundene Unternehmen.