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'''Informationsfreiheit'''
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Zu der bislang offenen Rechtsfrage, ob das Informationsfreiheitsgesetz (IFG von 2006) auch für Akten der Verwaltung des Deutschen Bundestages Anwendung findet oder nicht, erstritt ein Kläger vor dem Verwaltungsgericht Berlin am 01.12.2011 ein Grundsatz-Urteil, [[Az. VG 2 K 91.11]] [[http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gerichte/vg2/entscheidungen/vg_2_k_91.11____urteil.pdf?start&ts=1324024033&file=vg_2_k_91.11____urteil.pdf]].  
Zu der bislang offenen Rechtsfrage, ob das [[Informationsfreiheitsgesetz]] (IFG von 2006) auch für Akten der Verwaltung des Deutschen Bundestages Anwendung findet oder nicht, erstritt ein Kläger vor dem Verwaltungsgericht Berlin am 01.12.2011 ein Grundsatz-Urteil, [http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gerichte/vg2/entscheidungen/vg_2_k_91.11____urteil.pdf?start&ts=1324024033&file=vg_2_k_91.11____urteil.pdf Az. VG 2 K 91.11].  


Ob das IFG dort Anwendung findet, hängt davon ab, ob man die Arbeit der Verwaltung und der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages als primäre Parlamentstätigkeit ansieht, für die das IFG keine Anwendung findet (Position des Deutschen Bundestages), oder, als primäre Verwaltungstätigkeit, wodurch das IFG Anwendung finden würde (Position des Klägers). Der Deutsche Bundestag war offenbar selbst nicht sehr überzeugt von seiner Argumentation und machte zudem noch Urheberrechtsgründe geltend.  
Ob das IFG dort Anwendung findet, hängt davon ab, ob man die Arbeit der Verwaltung und der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages als primäre Parlamentstätigkeit ansieht, für die das IFG keine Anwendung findet (Position des Deutschen Bundestages), oder, als primäre Verwaltungstätigkeit, wodurch das IFG Anwendung finden würde (Position des Klägers). Der Deutsche Bundestag war offenbar selbst nicht sehr überzeugt von seiner Argumentation und machte zudem noch Urheberrechtsgründe geltend.  
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Das VG Berlin folgte aber den Argumenten des Klägers und gab die Einsicht in die gewünschten Unterlagen frei. Der Tenor lautet: "Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gilt auch für Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages". Da der Deutsche Bundestag Berufungsklage vor dem OVG Berlin-Brandenburg eingelegt hat, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Ein Verhandlungstermin vor der OVG steht noch nicht fest.
Das VG Berlin folgte aber den Argumenten des Klägers und gab die Einsicht in die gewünschten Unterlagen frei. Der Tenor lautet: "Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gilt auch für Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages". Da der Deutsche Bundestag Berufungsklage vor dem OVG Berlin-Brandenburg eingelegt hat, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Ein Verhandlungstermin vor der OVG steht noch nicht fest.


Gleichzeitig hat der Bürger bei dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Beschwerde ein. Der Bundesbeauftragte, Herr Peter Schaar, sprach sich bezüglich der Freigabe der UFO-Akte des Deutschen Bundestages ebenfalls für die Freigabe aus: "Ich begrüße diese klare und überzeugende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Damit dürfen Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags nicht mit dem Hinweis auf den Schutz des Mandatsverhältnisses oder Urheberrechte der Öffentlichkeit vorenthalten werden... Vielleicht überdenkt ja der Bundestagspräsident die Entscheidung noch einmal, gegen das transparenzfreundliche Urteil Berufung einzulegen. Mehr Transparenz auch im Bundestag wäre ein guter Beitrag zur Stärkung des Vertrauens in die Politik, und zwar ganz terrestrisch, in dieser Welt." [[https://www.bfdi.bund.de/bfdi_forum/showthread.php?2999-Keine-Starterlaubnis-frr-Ufos-im-Bundestag]]
Gleichzeitig hat der Bürger bei dem früheren Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Beschwerde ein. Der frühere Bundesbeauftragte, Herr Peter Schaar, sprach sich bezüglich der Freigabe der UFO-Akte des Deutschen Bundestages ebenfalls für die Freigabe aus: "Ich begrüße diese klare und überzeugende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Damit dürfen Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags nicht mit dem Hinweis auf den Schutz des Mandatsverhältnisses oder Urheberrechte der Öffentlichkeit vorenthalten werden... Vielleicht überdenkt ja der Bundestagspräsident die Entscheidung noch einmal, gegen das deutschlandfreundliche Urteil Berufung einzulegen. Mehr Transparenz auch im Bundestag wäre ein guter Beitrag zur Stärkung des Vertrauens in die Politik, und zwar ganz terrestrisch, in dieser Welt."<ref>Peter Schaar - Der Blog im Datenschutz-Forum: [https://www.bfdi.bund.de/bfdi_forum/showthread.php?2999-Keine-Starterlaubnis-frr-Ufos-im-Bundestag Keine Starterlaubnis für Ufos im Bundestag?]</ref>


Der Bundesbeauftragte hat die Beschwerde angenommen und sie in seinem im April 2012 veröffentlichten 3. Tätigkeitsbericht [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_IFG/3TB10_11.html?nn=411766]] aufgenommen.
Der Bundesbeauftragte hat die Beschwerde angenommen und sie in seinem im April 2012 veröffentlichten [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_IFG/3TB10_11.html?nn=411766 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit] aufgenommen.
 
==Einzelnachweise==
<references/>
[[Kategorie:Informationsfreiheit]]<noinclude>
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Aktuelle Version vom 28. April 2016, 23:57 Uhr

Informationsfreiheit

Zu der bislang offenen Rechtsfrage, ob das Informationsfreiheitsgesetz (IFG von 2006) auch für Akten der Verwaltung des Deutschen Bundestages Anwendung findet oder nicht, erstritt ein Kläger vor dem Verwaltungsgericht Berlin am 01.12.2011 ein Grundsatz-Urteil, Az. VG 2 K 91.11.

Ob das IFG dort Anwendung findet, hängt davon ab, ob man die Arbeit der Verwaltung und der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages als primäre Parlamentstätigkeit ansieht, für die das IFG keine Anwendung findet (Position des Deutschen Bundestages), oder, als primäre Verwaltungstätigkeit, wodurch das IFG Anwendung finden würde (Position des Klägers). Der Deutsche Bundestag war offenbar selbst nicht sehr überzeugt von seiner Argumentation und machte zudem noch Urheberrechtsgründe geltend.

Das VG Berlin folgte aber den Argumenten des Klägers und gab die Einsicht in die gewünschten Unterlagen frei. Der Tenor lautet: "Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gilt auch für Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages". Da der Deutsche Bundestag Berufungsklage vor dem OVG Berlin-Brandenburg eingelegt hat, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Ein Verhandlungstermin vor der OVG steht noch nicht fest.

Gleichzeitig hat der Bürger bei dem früheren Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Beschwerde ein. Der frühere Bundesbeauftragte, Herr Peter Schaar, sprach sich bezüglich der Freigabe der UFO-Akte des Deutschen Bundestages ebenfalls für die Freigabe aus: "Ich begrüße diese klare und überzeugende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Damit dürfen Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags nicht mit dem Hinweis auf den Schutz des Mandatsverhältnisses oder Urheberrechte der Öffentlichkeit vorenthalten werden... Vielleicht überdenkt ja der Bundestagspräsident die Entscheidung noch einmal, gegen das deutschlandfreundliche Urteil Berufung einzulegen. Mehr Transparenz auch im Bundestag wäre ein guter Beitrag zur Stärkung des Vertrauens in die Politik, und zwar ganz terrestrisch, in dieser Welt."[1]

Der Bundesbeauftragte hat die Beschwerde angenommen und sie in seinem im April 2012 veröffentlichten 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit aufgenommen.

Einzelnachweise

  1. ^ Peter Schaar - Der Blog im Datenschutz-Forum: Keine Starterlaubnis für Ufos im Bundestag?


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.