Technische und organisatorische Maßnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß  [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__9.html| §9 BDSG]sind alle Stellen, welche [[personenbezogene Daten]] [[verarbeiten]], [[erheben]] oder [[nutzen]] verpflichtet,
Gemäß  [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__9.html| §9 BDSG]sind alle Stellen, welche [[personenbezogene Daten]] [[verarbeiten]], [[erheben]] oder [[nutzen]] verpflichtet,
technische und/oder organisatorische Maßnahmen zu treffen um zu gewährleisten, dass die Sicherheits- und Schutzanforderungen des BDSG erfüllt sind. Die Spezifizierung dieser Anforderungen ergibt sich aus der  [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/anlage_79.html| Anlage zu §9 BDSG].
technische und/oder organisatorische Maßnahmen (TOMs) zu treffen um zu gewährleisten, dass die Sicherheits- und Schutzanforderungen des BDSG erfüllt sind. Die Spezifizierung dieser Anforderungen ergibt sich aus der  [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/anlage_79.html| Anlage zu §9 BDSG].
 
== Abgrenzung technisch und organisatorisch ==
Unter '''technischen Maßnahmen''' sind alle Schutzversuche zu verstehen, die im weitesten Sinne physisch umsetzbar sind,
wie etwa
* Umzäunung des Geländes
* Türen und Fenster
* bauliche Maßnahmen allgemein
* Alarmanlagen jeglicher Art
 
 
oder Maßnahmen die in Soft- und Hardware umgesetzt werden,
wie etwa
 
* Benutzerkonto
* Passworterzwingung
* Logging (Protokolldateien)
* biometrische Benutzeridentifikation
 
 
Als '''organisatorische Maßnahmen''' sind solche Schutzversuche zu verstehen die
durch Handlungsanweisung, Verfahrens- und Vorgehensweisen umgesetzt werden.
Beispiele hierfür sind
* Besucheranmeldung
* Arbeitsanweisung zum Umgang mit fehlerhaften Druckerzeugnissen
* Vier-Augen-Prinzip
* festgelegte Intervalle zur Stichprobenprüfungen
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