Technische und organisatorische Maßnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß  [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__9.html| §9 BDSG]sind alle Stellen, welche [[personenbezogenes Datum| personenbezogene Daten]] [[verarbeiten]], [[erheben]] oder [[nutzen]] verpflichtet,
Gemäß  [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__9.html| §9 BDSG]sind alle Stellen, welche [[personenbezogenes Datum| personenbezogene Daten]] [[verarbeiten]], [[erheben]] oder [[nutzen]] verpflichtet,
technische und/oder organisatorische Maßnahmen (TOMs) zu treffen um zu gewährleisten, dass die Sicherheits- und Schutzanforderungen des BDSG erfüllt sind. Die Spezifizierung dieser Anforderungen ergibt sich aus der  [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/anlage_79.html| Anlage zu §9 BDSG].
technische und/oder organisatorische Maßnahmen (kurz: TOM oder TOMs) zu treffen um zu gewährleisten, dass die Sicherheits- und Schutzanforderungen des BDSG erfüllt sind. Die Spezifizierung dieser Anforderungen ergibt sich aus der  [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/anlage_79.html| Anlage zu §9 BDSG].


== Abgrenzung technisch und organisatorisch ==
== Abgrenzung technisch und organisatorisch ==
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