Technische und organisatorische Maßnahmen

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Gemäß §9 BDSGsind alle Stellen, welche personenbezogene Daten verarbeiten, erheben oder nutzen verpflichtet, technische und/oder organisatorische Maßnahmen zu treffen um zu gewährleisten, dass die Sicherheits- und Schutzanforderungen des BDSG erfüllt sind. Die Spezifizierung dieser Anforderungen ergibt sich aus der Anlage zu §9 BDSG.