14 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz - Zweiter Abschnitt==
==Bundesdatenschutzgesetz==
===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
 
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===


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(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten ([[§3 BDSG|§ 3 Abs. 9]]) für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten ({{bdsgl|3|9}}) für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
# die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach [[§13 BDSG|§ 13 Abs. 2]] Nr. 1 bis 6 oder 9 zulassen würden oder
# die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach {{bdsgl|13|2||1}} bis 6 oder 9 zulassen würden oder
# dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
# dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.


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(6) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.
(6) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezogener Daten ({{bdsg|3|9}}) zu den in {{bdsg|13|2||7}} genannten Zwecken richtet sich nach den für die in {{bdsg|13|2||7}} genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.
 


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{{bdsg_nav}}
[[BDSG]] | [[§13 BDSG]] | [[§15 BDSG]]
[[Kategorie:BDSG]]
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