DSGVO:Art 70: Unterschied zwischen den Versionen

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(4) Der Ausschuss konsultiert gegebenenfalls interessierte Kreise und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Unbeschadet des [[DSGVO:Art_76|Artikels 76]] macht der Ausschuss die Ergebnisse der Konsultation der Öffentlichkeit zugänglich.
(4) Der Ausschuss konsultiert gegebenenfalls interessierte Kreise und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Unbeschadet des [[DSGVO:Art_76|Artikels 76]] macht der Ausschuss die Ergebnisse der Konsultation der Öffentlichkeit zugänglich.


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