Recht am eigenen Bild: Unterschied zwischen den Versionen

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(Kunst-Urheber-Gesetz) [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html] in den folgenden Paragraphen:
(Kunst-Urheber-Gesetz) [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html] in den folgenden Paragraphen:


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'''§ 22'''
== Gesetzestext ==
 
 
'''§ 22 KunstUrhG'''


Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.  
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.  
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Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.


'''§ 23'''
'''§ 23 KunstUrhG'''


(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
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(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
'''§ 33 KunstUrhG'''
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


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== Strafbarkeit ==
== Strafbarkeit ==


Wer Bilder anderer Personen ohne deren Erlaubnis und ohne das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände veröffentlicht, macht sich strafbar:
Wer Bilder anderer Personen ohne deren Erlaubnis und ohne das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände veröffentlicht, macht sich strafbar. Die Tat ist ein Vergehen, das mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht ist. Eine Verfolgung erfolgt jedoch nur auf Antrag des Geschädigten (Antragsdelikt).
 
'''§ 33'''
 
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
 
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.




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