Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Recht auf informationelle Selbstbestimmung''' bezeichnet die Befugnis jedes Einzelnen, selbst zu bestimmen, ob und welche seiner [[Personenbezogene Daten|personenbezogenen Daten]] er preisgibt und ob und wie dritte Personen diese Daten nutzen und verarbeiten dürfen.
#REDIRECT [[Informationelle_Selbstbestimmung]]


Dieses Recht kann durch Gesetze eingeschränkt werden.
[[Kategorie:Begriffe]]
 
Es basiert auf einem der bedeutendsten Urteile des Bundesverfassungsgerichts, dem [[Volkszählungsurteil]] ([http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Zensus/VZUrteil,property=file.pdf BVerfGE 65, 1]), welches nach Protesten gegen das Volkszählungsgesetz von 1983 nach einer Verfassungsbeschwerde gesprochen wurde. Zitat:
 
:''Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html Art. 2 Abs. 1 GG] in Verbindung mit [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Art. 1 Abs. 1 GG] umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.''
 
[[Kategorie:Themen]]

Aktuelle Version vom 28. Juni 2012, 18:23 Uhr