Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Recht auf informationelle Selbstbestimmung''' bezeichnet die Befugnis jedes Einzelnen, selbst zu bestimmen, ob und welche seiner [[Personenbezogene Daten|personenbezogenen Daten]] er preisgibt und ob und wie dritte Personen diese Daten nutzen und verarbeiten dürfen.


Dieses Recht kann durch Gesetze eingeschränkt werden.
Es basiert auf einem der bedeutendsten Urteile des Bundesverfassungsgerichts, dem [[Volkszählungsurteil]] ([http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Zensus/VZUrteil,property=file.pdf BVerfGE 65, 1]), welches nach Protesten gegen das Volkszählungsgesetz von 1983 nach einer Verfassungsbeschwerde gesprochen wurde. Zitat:
:''Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html Art. 2 Abs. 1 GG] in Verbindung mit [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Art. 1 Abs. 1 GG] umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.''
[[Kategorie:Themen]]

Version vom 27. Oktober 2010, 11:54 Uhr

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bezeichnet die Befugnis jedes Einzelnen, selbst zu bestimmen, ob und welche seiner personenbezogenen Daten er preisgibt und ob und wie dritte Personen diese Daten nutzen und verarbeiten dürfen.

Dieses Recht kann durch Gesetze eingeschränkt werden.

Es basiert auf einem der bedeutendsten Urteile des Bundesverfassungsgerichts, dem Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1), welches nach Protesten gegen das Volkszählungsgesetz von 1983 nach einer Verfassungsbeschwerde gesprochen wurde. Zitat:

Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.