Recht am eigenen Bild

Aus Datenschutz-Wiki
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Dieser Begriff stammt nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Gleichwohl hat er unmittelbar mit dem Schutz personenbezogener Daten zu tun. Worum geht es?

Abbilder von Personen (das können Fotos, Zeichnungen, Grafiken sein, kurz alles, was das Erscheinungsbild eines Menschen identifizierend darstellt) dürfen nicht ohne Weiteres der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Dieses Recht ist unmittelbar aus dem (durch das Grundgesetz geschützten) Allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitet. Gesetzlich geregelt ist es im KunstUrhG (Kunst-Urheber-Gesetz) [1] in den folgenden Paragraphen:


§ 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


Wie man sieht, lassen die Formulierungen im § 23 auch wieder reichlich Spielraum für Interpretation und Ermessen... Ab wann bin ich denn beispielsweise nur "Beiwerk"? Ab wann spricht man von einer "Versammlung"? Und wo endet das "berechtigte Interesse" eines Abgebildeten?

Welche Schlussfolgerungen muss ein Unternehmen im Medienzeitalter aus den gesetzlichen Gegebenheiten ziehen, wenn man z.B. an Veröffentlichung von Mitarbeiterbildern in Werbebroschüren, in Werkszeitungen oder im Internet denkt?

Der sichere Weg ist die schriftliche Einverständniserklärung der Mitarbeiter oder anderer betroffener Personen zur Veröffentlichung ihrer Bilder.

Die Frage, ob der Mitarbeiter sich dem verweigern kann, ist auch nicht mit JA oder NEIN zu beantworten, sondern wird von der beruflichen Tätigkeit abhängen: Ein Model wird seinen Arbeitsplatz nicht antreten können, wenn es die Veröffentlichung von Bildern verweigert, bei einem Mitarbeiter, der z.B. in der Registratur arbeitet, werden Richter das anders sehen...

Die in § 23 Abs. 1 Zi. 1 bis 4 genannten Ausnahmetatbestände rechtfertigen keine Veröffentlichung von Bildern im Internet, da hierdurch praktisch immer das berechtigte Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Durch die weltweite Verbreitung im Web sowie die Möglichkeit Bilder von dort jederzeit herunterzuladen, zu verändern und in vielfältiger Weise zu missbrauchen, ist eine Vergleichbarkeit mit einer Veröffentlichung in Printmedien nicht gegeben. Daher ist für die Veröffentlichung von Fotos auf denen Personen identifizierbar abgebildet sind, immer die Einwilligung der Betroffenen erforderlich.

Literatur:

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: Videoüberwachung und Webkameras, PDF-Datei (2009)[2]