Recht am eigenen Bild: Unterschied zwischen den Versionen

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'''1. Einwilligung.'''
'''1. Einwilligung.'''
Die Einwilligung der abgebildeten Person muss sich gerade auf den geplanten Verwendungszweck beziehen. Eine Einwilligung liegt z.B. dann nicht vor, wenn ein Journalist einen Gastwirt mit dem Versprechen einen positiven Artikel über sein Lokal zu veröffentlichen zur Zustimmung bewegt, dann aber anschliessend einen bösen Veriss über die Gaststätte schreibt.
Die Einwilligung der abgebildeten Person muss sich gerade auf den geplanten Verwendungszweck beziehen. Eine Einwilligung liegt z.B. dann nicht vor, wenn ein Journalist einen Gastwirt mit dem Versprechen, einen positiven Artikel über sein Lokal zu veröffentlichen zur Zustimmung bewegt, dann aber anschliessend einen bösen Veriss über die Gaststätte schreibt.


'''2. Honorierung des Abgebildeten'''
'''2. Honorierung des Abgebildeten'''
Von einer Einwilligung ist in der Regel auch auszugehen, wenn die abgebildete Person hierfür ein Honorar erhält (Beispiel: Fotomodelle). Auch hier kommt es aber darauf an, dass sich die Veröffentlichung im Rahmen der getroffenen Absprachen bewegt.
Von einer Einwilligung ist in der Regel auch dann auszugehen, wenn die abgebildete Person hierfür ein Honorar erhält (Beispiel: Fotomodelle). Auch hier kommt es aber darauf an, dass sich die Veröffentlichung im Rahmen der getroffenen Absprachen bewegt.


'''3. Absolute Personen der Zeitgeschichte'''
'''3. Absolute Personen der Zeitgeschichte'''
Hierbei handelt es sich um herausragende Persönlichkeiten, die auf Grund ihrer Stellung ständig im Licht der Öffentlichkeit stehen. Beispiele hierfür sind Politiker, Stars aus den Bereichen Sport, Showbusiness, Film,etc. Grenzen der Veröffentlichungsbefugnis bestehen aber auch hier. So ist ein Mißbrauch solcher Fotos zu Werbezwecken nicht durch das KunstUrhG gedeckt. Das öffentliche Informationsinteresse endet auch im geschützten persönliche Lebensbereich der Betroffenen.
Hierbei handelt es sich um herausragende Persönlichkeiten, die auf Grund ihrer Stellung ständig im Licht der Öffentlichkeit stehen. Beispiele hierfür sind Politiker, Stars aus den Bereichen Sport, Showbusiness, Film, etc. Grenzen der Veröffentlichungsbefugnis bestehen aber auch hier. So ist ein Mißbrauch solcher Fotos zu Werbezwecken nicht durch das KunstUrhG gedeckt. Das öffentliche Informationsinteresse endet auch im geschützten persönlichen Lebensbereich der Betroffenen.


'''4. Relative Personen der Zeitgeschichte'''
'''4. Relative Personen der Zeitgeschichte'''
Manchmal geraten Menschen in Zusammenhang mit einem herausragenden Ereignis in das Blickfeld der Öffentlichkeit. Beispielsweise bei einer spektakulären Rettungsaktion. Eine Abbildung dieser Personen ist aber immer nur im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis statthaft.
Manchmal geraten Menschen in Zusammenhang mit einem herausragenden Ereignis in das Blickfeld der Öffentlichkeit. Beispielsweise bei einer spektakulären Rettungsaktion. Eine Abbildung dieser Personen ist aber immer nur im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis statthaft. Bei einer lange danch liegenden späteren Verwndung ist wieder die Einwilligung der Personen einzuholen.


'''5. Menschen als "Beiwerk" einer Lanschaft oder Stadtansicht'''
'''5. Menschen als "Beiwerk" einer Lanschaft oder Stadtansicht'''
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'''7. Öffentliche Versammlungen und Aufzüge'''
'''7. Öffentliche Versammlungen und Aufzüge'''
 
Hierbei geht esum Brauchtumsfeste (Schützenumzug, Karneval, relgiöse Prozessionen, etc.) sowie um poltische Veranstaltungen (z.B. Maikundgebung, Demonstrationen) sowie um kulturelle Ereignisse in der Öffentlichkeit (Straßenfest). Dabei muss die abgebildete Person als Teilnehmer der Veranstaltung erkennbar und ihr zuzuordnen sein. Einzelportrais, die nur bei Gelegenheit der Versammlung angefertigt wurden, fallen nicht hierunter.


== Was ist mit Veröffentlichungen im Internet? ==
== Was ist mit Veröffentlichungen im Internet? ==

Version vom 25. September 2010, 12:48 Uhr

Dieser Begriff stammt nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Gleichwohl hat er unmittelbar mit dem Schutz personenbezogener Daten zu tun. Worum geht es?

Abbilder von Personen (das können Fotos, Zeichnungen, Grafiken sein, kurz alles, was das Erscheinungsbild eines Menschen identifizierend darstellt) dürfen nicht ohne Weiteres der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Dieses Recht ist unmittelbar aus dem (durch das Grundgesetz geschützten) Allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitet. Gesetzlich geregelt ist es im KunstUrhG (Kunst-Urheber-Gesetz) [1] in den folgenden Paragraphen:


§ 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


Wie man sieht, lassen die Formulierungen im § 23 auch wieder reichlich Spielraum für Interpretation und Ermessen... Ab wann bin ich denn beispielsweise nur "Beiwerk"? Ab wann spricht man von einer "Versammlung"? Und wo endet das "berechtigte Interesse" eines Abgebildeten?

Welche Schlussfolgerungen muss ein Unternehmen im Medienzeitalter aus den gesetzlichen Gegebenheiten ziehen, wenn man z.B. an Veröffentlichung von Mitarbeiterbildern in Werbebroschüren, in Werkszeitungen oder im Internet denkt?

Der sichere Weg ist die schriftliche Einverständniserklärung der Mitarbeiter oder anderer betroffener Personen zur Veröffentlichung ihrer Bilder.

Die Frage, ob der Mitarbeiter sich dem verweigern kann, ist auch nicht mit JA oder NEIN zu beantworten, sondern wird von der beruflichen Tätigkeit abhängen: Ein Model wird seinen Arbeitsplatz nicht antreten können, wenn es die Veröffentlichung von Bildern verweigert, bei einem Mitarbeiter, der z.B. in der Registratur arbeitet, werden Richter das anders sehen...


Wann dürfen Bilder von Personen veröffentlicht werden?

1. Einwilligung. Die Einwilligung der abgebildeten Person muss sich gerade auf den geplanten Verwendungszweck beziehen. Eine Einwilligung liegt z.B. dann nicht vor, wenn ein Journalist einen Gastwirt mit dem Versprechen, einen positiven Artikel über sein Lokal zu veröffentlichen zur Zustimmung bewegt, dann aber anschliessend einen bösen Veriss über die Gaststätte schreibt.

2. Honorierung des Abgebildeten Von einer Einwilligung ist in der Regel auch dann auszugehen, wenn die abgebildete Person hierfür ein Honorar erhält (Beispiel: Fotomodelle). Auch hier kommt es aber darauf an, dass sich die Veröffentlichung im Rahmen der getroffenen Absprachen bewegt.

3. Absolute Personen der Zeitgeschichte Hierbei handelt es sich um herausragende Persönlichkeiten, die auf Grund ihrer Stellung ständig im Licht der Öffentlichkeit stehen. Beispiele hierfür sind Politiker, Stars aus den Bereichen Sport, Showbusiness, Film, etc. Grenzen der Veröffentlichungsbefugnis bestehen aber auch hier. So ist ein Mißbrauch solcher Fotos zu Werbezwecken nicht durch das KunstUrhG gedeckt. Das öffentliche Informationsinteresse endet auch im geschützten persönlichen Lebensbereich der Betroffenen.

4. Relative Personen der Zeitgeschichte Manchmal geraten Menschen in Zusammenhang mit einem herausragenden Ereignis in das Blickfeld der Öffentlichkeit. Beispielsweise bei einer spektakulären Rettungsaktion. Eine Abbildung dieser Personen ist aber immer nur im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis statthaft. Bei einer lange danch liegenden späteren Verwndung ist wieder die Einwilligung der Personen einzuholen.

5. Menschen als "Beiwerk" einer Lanschaft oder Stadtansicht


6. Höheres Interesse der Kunst


7. Öffentliche Versammlungen und Aufzüge Hierbei geht esum Brauchtumsfeste (Schützenumzug, Karneval, relgiöse Prozessionen, etc.) sowie um poltische Veranstaltungen (z.B. Maikundgebung, Demonstrationen) sowie um kulturelle Ereignisse in der Öffentlichkeit (Straßenfest). Dabei muss die abgebildete Person als Teilnehmer der Veranstaltung erkennbar und ihr zuzuordnen sein. Einzelportrais, die nur bei Gelegenheit der Versammlung angefertigt wurden, fallen nicht hierunter.

Was ist mit Veröffentlichungen im Internet?

Die in § 23 Abs. 1 Zi. 1 bis 4 genannten Ausnahmetatbestände rechtfertigen keine Veröffentlichung von Bildern im Internet, da hierdurch praktisch immer das berechtigte Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Durch die weltweite Verbreitung im Web sowie die Möglichkeit Bilder von dort jederzeit herunterzuladen, zu verändern und in vielfältiger Weise zu missbrauchen, ist eine Vergleichbarkeit mit einer Veröffentlichung in Printmedien nicht gegeben. Daher ist für die Veröffentlichung von Fotos auf denen Personen identifizierbar abgebildet sind, immer die Einwilligung der Betroffenen erforderlich.


Literatur:

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: Videoüberwachung und Webkameras, PDF-Datei (2009)[2]