Recht am eigenen Bild: Unterschied zwischen den Versionen

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Dieser Begriff stammt nicht aus dem [[Bundesdatenschutzgesetz]]. Gleichwohl hat er unmittelbar mit dem Schutz [[personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] zu tun, denn das Abbild einer Person ermöglicht den Personenbezug - eine Person ist durch persönliche Merkmale auf einem sie darstellenden Bild bestimmbar (vgl. {{komm|3|1|1|Kommentar zu § 3 BDSG}}).  
Dieser Begriff stammt nicht aus dem [[Bundesdatenschutzgesetz]]. Gleichwohl hat er unmittelbar mit dem Schutz [[personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] zu tun, denn das Abbild einer Person ermöglicht den Personenbezug - eine Person ist durch persönliche [[Merkmal]]e auf einem sie darstellenden Bild bestimmbar (vgl. {{komm|3|1|1|Kommentar zu § 3 BDSG}}).  


Im Allgemeinen wird ein Bild wesentlich stärker wahrgenommen als beispielsweise der normale Schriftzug des Namens; ebenso ermöglichen neue Verfahren der Gesichtserkennung die eindeutige Zuordnung von Personen durch die biometrischen Daten ihrer Abbilder. Die Möglichkeiten zur Identifikation einer Person über ihr Abbild erfordern also auch die Definition eines Schutzbereiches.  
Im Allgemeinen wird ein Bild wesentlich stärker wahrgenommen als beispielsweise der normale Schriftzug des Namens; ebenso ermöglichen neue Verfahren der Gesichtserkennung die eindeutige Zuordnung von Personen durch die biometrischen Daten ihrer Abbilder. Die Möglichkeiten zur Identifikation einer Person über ihr Abbild erfordern also auch die Definition eines Schutzbereiches.  
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== Wann dürfen Bilder von Personen veröffentlicht werden? ==
== Wann dürfen Bilder von Personen veröffentlicht werden? ==


# '''Einwilligung'''<br/>Die [[Einwilligung]] der abgebildeten Person muss sich gerade auf den geplanten Verwendungszweck beziehen. Eine Einwilligung liegt z.B. dann nicht vor, wenn ein Journalist einen Gastwirt mit dem Versprechen, einen positiven Artikel über sein Lokal zu veröffentlichen zur Zustimmung bewegt, dann aber anschliessend einen bösen Veriss über die Gaststätte schreibt.
# '''Einwilligung'''<br/>Die [[Einwilligung]] der abgebildeten Person muss sich gerade auf den geplanten Verwendungszweck beziehen. Eine Einwilligung liegt z.B. dann nicht vor, wenn ein Journalist einen Gastwirt mit dem Versprechen, einen positiven Artikel über sein Lokal zu veröffentlichen zur Zustimmung bewegt, dann aber anschließend einen bösen Verriss über die Gaststätte schreibt.
# '''Honorierung des Abgebildeten'''<br/>Von einer Einwilligung ist in der Regel auch dann auszugehen, wenn die abgebildete Person hierfür ein Honorar erhält (Beispiel: Fotomodelle). Auch hier kommt es aber darauf an, dass sich die Veröffentlichung im Rahmen der getroffenen Absprachen bewegt für die die Vergütung gezahlt wird.
# '''Honorierung des Abgebildeten'''<br/>Von einer Einwilligung ist in der Regel auch dann auszugehen, wenn die abgebildete Person hierfür ein Honorar erhält (Beispiel: Fotomodelle). Auch hier kommt es aber darauf an, dass sich die Veröffentlichung im Rahmen der getroffenen Absprachen bewegt für die die Vergütung gezahlt wird.
# '''Absolute Personen der Zeitgeschichte'''<br/>Hierbei handelt es sich um herausragende Persönlichkeiten, die auf Grund ihrer Stellung ständig im Licht der Öffentlichkeit stehen. Beispiele hierfür sind Politiker, Stars aus den Bereichen Sport, Showbusiness, Film, etc. Grenzen der Veröffentlichungsbefugnis bestehen aber auch hier. So ist ein Mißbrauch solcher Fotos zu Werbezwecken nicht durch das KunstUrhG gedeckt. Das öffentliche Informationsinteresse endet auch im geschützten persönlichen Lebensbereich der Betroffenen.
# '''Absolute Personen der Zeitgeschichte'''<br/>Hierbei handelt es sich um herausragende Persönlichkeiten, die auf Grund ihrer Stellung ständig im Licht der Öffentlichkeit stehen. Beispiele hierfür sind Politiker, Stars aus den Bereichen Sport, Showbusiness, Film, etc. Grenzen der Veröffentlichungsbefugnis bestehen aber auch hier. So ist ein Mißbrauch solcher Fotos zu Werbezwecken nicht durch das KunstUrhG gedeckt. Das öffentliche Informationsinteresse endet auch im geschützten persönlichen Lebensbereich der Betroffenen.
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# '''Menschen als "Beiwerk" einer Landschaft oder Stadtansicht'''<br/>Hier steht die Landschaft oder Stadtansicht im Vordergrund, das Bild wird nicht vordergründig von einer Person geprägt.
# '''Menschen als "Beiwerk" einer Landschaft oder Stadtansicht'''<br/>Hier steht die Landschaft oder Stadtansicht im Vordergrund, das Bild wird nicht vordergründig von einer Person geprägt.
# '''Höheres Interesse der Kunst'''
# '''Höheres Interesse der Kunst'''
# '''Öffentliche Versammlungen und Aufzüge'''<br/>Hierbei geht es um Brauchtumsfeste (Schützenumzug, Karneval, relgiöse Prozessionen, etc.), um poltische Veranstaltungen (z.B. Maikundgebung, Demonstrationen) sowie um kulturelle Ereignisse in der Öffentlichkeit (Straßenfest). Dabei muss die abgebildete Person als Teilnehmer der Veranstaltung erkennbar und ihr zuzuordnen sein. Einzelportraits, die nur bei Gelegenheit der Versammlung angefertigt wurden, fallen nicht hierunter.
# '''Öffentliche Versammlungen und Aufzüge'''<br/>Hierbei geht es um Brauchtumsfeste (Schützenumzug, Karneval, religiöse Prozessionen, etc.), um politische Veranstaltungen (z.B. Maikundgebung, Demonstrationen) sowie um kulturelle Ereignisse in der Öffentlichkeit (Straßenfest). Dabei muss die abgebildete Person als Teilnehmer der Veranstaltung erkennbar und ihr zuzuordnen sein. Einzelportraits, die nur bei Gelegenheit der Versammlung angefertigt wurden, fallen nicht hierunter.




== Was ist mit Veröffentlichungen im Internet? ==
=== Was ist mit Veröffentlichungen im Internet? ===


Die in § 23 Abs. 1 Zi. 1 bis 4 genannten Ausnahmetatbestände rechtfertigen nicht automatisch Veröffentlichungen von Bildern im Internet, da die damit verbundene Beeinträchtigung berechtigter Interessen der abgebildeten Person stärker ausgeprägt ist als bei der Veröffentlichung in konventionellen Medien. Durch die weltweite Verbreitung im Web sowie die Möglichkeit Bilder von dort jederzeit herunterzuladen, zu verändern und in vielfältiger Weise zu missbrauchen, ist eine Vergleichbarkeit mit einer Veröffentlichung in Printmedien nicht gegeben. Daher ist für die Veröffentlichung von Fotos im Internet, auf denen Personen identifizierbar abgebildet sind, angeraten, die Einwilligung der Betroffenen einzuholen.
Die in § 23 Abs. 1 Zi. 1 bis 4 genannten Ausnahmetatbestände rechtfertigen nicht automatisch Veröffentlichungen von Bildern im Internet, da die damit verbundene Beeinträchtigung berechtigter Interessen der abgebildeten Person stärker ausgeprägt ist als bei der Veröffentlichung in konventionellen Medien. Durch die weltweite Verbreitung im Web sowie die Möglichkeit Bilder von dort jederzeit herunterzuladen, zu verändern und in vielfältiger Weise zu missbrauchen, ist eine Vergleichbarkeit mit einer Veröffentlichung in Printmedien nicht gegeben. Daher ist für die Veröffentlichung von Fotos im Internet, auf denen Personen identifizierbar abgebildet sind, angeraten, die Einwilligung der Betroffenen einzuholen.




== Was ist mit Veröffentlichungen im Intranet? ==
=== Was ist mit Veröffentlichungen im Intranet? ===


Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Intranet ist nur mit Einwilligung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Freiwilligkeit zulässig.
Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Intranet ist nur mit Einwilligung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Freiwilligkeit zulässig.
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Eine Freiwilligkeit seitens der Mitarbeiter kann dadurch erreicht werden, dass ihnen - verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die freiwillige Inanspruchnahme und keine Benachteiligung bei Nichtnutzung - die "Möglichkeit" angeboten wird, ihre Fotos im Intranet zu veröffentlichen. In diesem Fall kann von einer rechtswirksamen, konkludent mit der Einstellung in das Intranet erteilten Einwilligung in die dortige Veröffentlichung der Bilder gem. {{bdsg|4a}} BDSG und §&nbsp;22 KunstUrhG ausgegangen werden. [http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/dsa_Taetigkeitsbericht2008.pdf]
Eine Freiwilligkeit seitens der Mitarbeiter kann dadurch erreicht werden, dass ihnen - verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die freiwillige Inanspruchnahme und keine Benachteiligung bei Nichtnutzung - die "Möglichkeit" angeboten wird, ihre Fotos im Intranet zu veröffentlichen. In diesem Fall kann von einer rechtswirksamen, konkludent mit der Einstellung in das Intranet erteilten Einwilligung in die dortige Veröffentlichung der Bilder gem. {{bdsg|4a}} BDSG und §&nbsp;22 KunstUrhG ausgegangen werden<ref>3.Tätigkeitsbericht Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken, 2008, [http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/dsa_Taetigkeitsbericht2008.pdf 10.3 Mitarbeiterfotos im Intranet] (PDF)</ref>




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== Einzelnachweise ==
== Weblinks ==


[1] - 3.Tätigkeitsbericht Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken, [http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/dsa_Taetigkeitsbericht2008.pdf 10.3 Mitarbeiterfotos im Intranet] (PDF)
* Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen: Datenschutz in Schulen - [http://www.lfd.niedersachsen.de/download/58107/Veroeffentlichung_von_Fotos_im_Internet.pdf Veröffentlichung von Fotos im Internet] (PDF); Themen Veröffentlichung von Fotos - [http://www.lfd.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=31473&article_id=108579&_psmand=48 Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos nach dem Kunsturhebergesetz]
* Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationfreiheit Nordrhein-Westfalen: Datenschutzrecht Wirtschaft - [https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Wirtschaft/Inhalt/Partybildergalerien_im_Internet/Partybildergalerien_im_Internet.php Fotos von Personen im Internet]
* Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: Blaue Reihe - [https://www.datenschutzzentrum.de/blauereihe/blauereihe-videoueberwachung.pdf Videoüberwachung und Webkameras] (Stand August 2009, PDF)
* Datenschutzbeauftragter Kanton Zürich: Weitere Themen Personalwesen - [https://dsb.zh.ch/dam/dsb/themen/weitere_themen/personalwesen/Fotos_von_Mitarbeitenden_in_Broschueren_Internet_oder_Aushaengen.pdf.spooler.download.1353505834206.pdf/Fotos_von_Mitarbeitenden_in_Broschueren_Internet_oder_Aushaengen.pdf Fotos von Mitarbeitern in Broschüren, im Internet oder in Aushängen]
* Informationen rund um das Urheber- und Bildnisrecht: [http://www.rechtambild.de/ www.rechtambild.de]


== Weitere Informationen ==
== Einzelnachweise ==
 
<references/>
Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen: Datenschutz in Schulen - [http://www.lfd.niedersachsen.de/download/58107/Veroeffentlichung_von_Fotos_im_Internet.pdf Veröffentlichung von Fotos im Internet] (PDF); Themen Veröffentlichung von Fotos - [http://www.lfd.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=31473&article_id=108579&_psmand=48 Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos nach dem Kunsturhebergesetz]
[[Kategorie:Themen]]<noinclude>
 
{{BfDI-Content}}</noinclude>
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationfreiheit Nordrhein-Westfalen: Datenschutzrecht Wirtschaft - [https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Wirtschaft/Inhalt/Partybildergalerien_im_Internet/Partybildergalerien_im_Internet.php Fotos von Personen im Internet]
 
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: Blaue Reihe - [https://www.datenschutzzentrum.de/blauereihe/blauereihe-videoueberwachung.pdf Videoüberwachung und Webkameras] (Stand August 2009, PDF)
 
Datenschutzbeauftragter Kanton Zürich: Weitere Themen Personalwesen - [https://dsb.zh.ch/dam/dsb/themen/weitere_themen/personalwesen/Fotos_von_Mitarbeitenden_in_Broschueren_Internet_oder_Aushaengen.pdf.spooler.download.1353505834206.pdf/Fotos_von_Mitarbeitenden_in_Broschueren_Internet_oder_Aushaengen.pdf Fotos von Mitarbeitern in Broschüren, im Internet oder in Aushängen]
 
Informationen rund um das Urheber- und Bildnisrecht: [http://www.rechtambild.de/ www.rechtambild.de]
 
[[Kategorie:Themen]]

Aktuelle Version vom 28. April 2016, 22:17 Uhr

Dieser Begriff stammt nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Gleichwohl hat er unmittelbar mit dem Schutz personenbezogener Daten zu tun, denn das Abbild einer Person ermöglicht den Personenbezug - eine Person ist durch persönliche Merkmale auf einem sie darstellenden Bild bestimmbar (vgl. Kommentar zu § 3 BDSG).

Im Allgemeinen wird ein Bild wesentlich stärker wahrgenommen als beispielsweise der normale Schriftzug des Namens; ebenso ermöglichen neue Verfahren der Gesichtserkennung die eindeutige Zuordnung von Personen durch die biometrischen Daten ihrer Abbilder. Die Möglichkeiten zur Identifikation einer Person über ihr Abbild erfordern also auch die Definition eines Schutzbereiches.

Das Recht am eigenen Bild ist unmittelbar aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes hergeleitet und als Schutzbereich nach § 22 Satz 1 KunstUrhG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG definiert. Die Normen des KunstUrhG gehen als bereichsspezifische Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes vor. Für Bereiche, in denen das KunstUrhG nicht anwendbar ist, gilt jedoch das BDSG.

Abbilder von Personen (das können Fotos, Zeichnungen, Grafiken sein, kurz alles, was das Erscheinungsbild eines Menschen identifizierend darstellt) dürfen nicht ohne Weiteres der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.


Gesetzestext KunstUrhG (Auszug)

(Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie)

§ 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.


§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


§ 33

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Wie man sieht, lassen die Formulierungen in § 23 reichlich Spielraum für Interpretation und Ermessen.

  • Ab wann bin ich denn beispielsweise nur "Beiwerk"?
  • Ab wann spricht man von einer "Versammlung"?
  • Und wo endet das "berechtigte Interesse" eines Abgebildeten?
  • Welche Schlussfolgerungen muss ein Unternehmen im Medienzeitalter aus den gesetzlichen Gegebenheiten ziehen, wenn man z.B. an Veröffentlichung von Mitarbeiterbildern in Werbebroschüren, in Werkszeitungen oder im Internet denkt?

Der sichere Weg ist die schriftliche Einverständniserklärung der Mitarbeiter oder anderer betroffener Personen zur Veröffentlichung ihrer Bilder.

Die Frage, ob der Mitarbeiter sich dem verweigern kann, ist auch nicht mit JA oder NEIN zu beantworten, sondern wird von der beruflichen Tätigkeit abhängen: Ein Model wird seinen Arbeitsplatz nicht antreten können, wenn es die Veröffentlichung von Bildern verweigert. Bei einem Mitarbeiter hingegen, der z.B. in der Registratur arbeitet, sieht die aktuelle Rechtsprechung das anders.


Definitionen der aktuellen Rechtsprechung

Als Bildnis wird "jede erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person" angesehen. Hierbei genügt für die Erkennbarkeit einer bestimmten Person die mögliche Identifizierung durch Statur, Haltung, Kleidung u.ä. - die alleinige Bestimmung der Person durch eindeutig erkennbare Gesichtszüge muss also nicht zwingend gegeben sein.

Eine Verbreitung stellt die analoge Weitergabe ("körperliche Gegenstände") oder digitalisierte Übertragung dar.

Öffentlich zur Schau stellen ist die Sichtbarmachung des Bildnisses für einen unbegrenzten Personenkreis - "für eine nicht bestimmt abgegrenzte und nicht untereinander oder zu einem Veranstalter persönlich verbundene Mehrzahl von Personen". (zur Bestimmung von "Öffentlichkeit" wird auch § 15 Abs. 3 UrhG angewendet)

(vgl. hierzu: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2012 - 6 Sa 271/12; OLG München, Urteil vom 26.6.2007 - 18 U 2067/07)


Wann dürfen Bilder von Personen veröffentlicht werden?

  1. Einwilligung
    Die Einwilligung der abgebildeten Person muss sich gerade auf den geplanten Verwendungszweck beziehen. Eine Einwilligung liegt z.B. dann nicht vor, wenn ein Journalist einen Gastwirt mit dem Versprechen, einen positiven Artikel über sein Lokal zu veröffentlichen zur Zustimmung bewegt, dann aber anschließend einen bösen Verriss über die Gaststätte schreibt.
  2. Honorierung des Abgebildeten
    Von einer Einwilligung ist in der Regel auch dann auszugehen, wenn die abgebildete Person hierfür ein Honorar erhält (Beispiel: Fotomodelle). Auch hier kommt es aber darauf an, dass sich die Veröffentlichung im Rahmen der getroffenen Absprachen bewegt für die die Vergütung gezahlt wird.
  3. Absolute Personen der Zeitgeschichte
    Hierbei handelt es sich um herausragende Persönlichkeiten, die auf Grund ihrer Stellung ständig im Licht der Öffentlichkeit stehen. Beispiele hierfür sind Politiker, Stars aus den Bereichen Sport, Showbusiness, Film, etc. Grenzen der Veröffentlichungsbefugnis bestehen aber auch hier. So ist ein Mißbrauch solcher Fotos zu Werbezwecken nicht durch das KunstUrhG gedeckt. Das öffentliche Informationsinteresse endet auch im geschützten persönlichen Lebensbereich der Betroffenen.
  4. Relative Personen der Zeitgeschichte
    Manchmal geraten Menschen in Zusammenhang mit einem herausragenden Ereignis in das Blickfeld der Öffentlichkeit. Beispielsweise bei einer spektakulären Rettungsaktion. Eine Abbildung dieser Personen ist aber immer nur im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis statthaft. Bei einer lange danach liegenden späteren Verwendung ist wieder die Einwilligung der Personen einzuholen.
  5. Menschen als "Beiwerk" einer Landschaft oder Stadtansicht
    Hier steht die Landschaft oder Stadtansicht im Vordergrund, das Bild wird nicht vordergründig von einer Person geprägt.
  6. Höheres Interesse der Kunst
  7. Öffentliche Versammlungen und Aufzüge
    Hierbei geht es um Brauchtumsfeste (Schützenumzug, Karneval, religiöse Prozessionen, etc.), um politische Veranstaltungen (z.B. Maikundgebung, Demonstrationen) sowie um kulturelle Ereignisse in der Öffentlichkeit (Straßenfest). Dabei muss die abgebildete Person als Teilnehmer der Veranstaltung erkennbar und ihr zuzuordnen sein. Einzelportraits, die nur bei Gelegenheit der Versammlung angefertigt wurden, fallen nicht hierunter.


Was ist mit Veröffentlichungen im Internet?

Die in § 23 Abs. 1 Zi. 1 bis 4 genannten Ausnahmetatbestände rechtfertigen nicht automatisch Veröffentlichungen von Bildern im Internet, da die damit verbundene Beeinträchtigung berechtigter Interessen der abgebildeten Person stärker ausgeprägt ist als bei der Veröffentlichung in konventionellen Medien. Durch die weltweite Verbreitung im Web sowie die Möglichkeit Bilder von dort jederzeit herunterzuladen, zu verändern und in vielfältiger Weise zu missbrauchen, ist eine Vergleichbarkeit mit einer Veröffentlichung in Printmedien nicht gegeben. Daher ist für die Veröffentlichung von Fotos im Internet, auf denen Personen identifizierbar abgebildet sind, angeraten, die Einwilligung der Betroffenen einzuholen.


Was ist mit Veröffentlichungen im Intranet?

Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Intranet ist nur mit Einwilligung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Freiwilligkeit zulässig.


Sollen Mitarbeiterfotos für das Intranet bereitgestellt werden, bedingt dies eine Verarbeitung von Beschäftigtendaten nach § 32 BDSG. Jedoch ist die unternehmensinterne Veröffentlichung der Mitarbeiterfotos als nicht erforderlich für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Anzuzweifeln ist hier auch die Erforderlichkeit gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Unternehmens (z.B. Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Beschäftigten).

Angenommen werden kann hingegen, dass aufgrund der sehr persönlichen Merkmale auf einem Foto das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter überwiegt, wenn ihre Fotos einem ihnen weitgehend unbekannten Personenkreis übermittelt bzw. sichtbar gemacht werden sollen. Eine zulässige Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 1 BDSG ist demnach nicht gegeben und als Rechtfertigung für die Bildveröffentlichung kommt somit nur eine Einwilligung der Mitarbeiter in Betracht. Allerdings wird die Wirksamkeit von Einwilligungen innerhalb von Beschäftigungsverhältnissen als problematisch angesehen, da es oft an der erforderlichen freien Entscheidung (§ 4a Abs. 1 Satz 1) des Beschäftigten fehlt. Hierbei kann auch Gruppenzwang, hervorgerufen durch die beabsichtigte Veröffentlichung von Bildern aller Mitarbeiter, eine Rolle spielen. (Näheres zur wirksamen Einwilligung siehe auch Kommentar zu § 4a BDSG.)


Eine Freiwilligkeit seitens der Mitarbeiter kann dadurch erreicht werden, dass ihnen - verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die freiwillige Inanspruchnahme und keine Benachteiligung bei Nichtnutzung - die "Möglichkeit" angeboten wird, ihre Fotos im Intranet zu veröffentlichen. In diesem Fall kann von einer rechtswirksamen, konkludent mit der Einstellung in das Intranet erteilten Einwilligung in die dortige Veröffentlichung der Bilder gem. § 4a BDSG und § 22 KunstUrhG ausgegangen werden[1]


Strafbarkeit

Wer Bilder anderer Personen ohne deren Erlaubnis und ohne das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände veröffentlicht, macht sich strafbar. Die Tat ist ein Vergehen, das mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht ist. Eine Verfolgung erfolgt jedoch nur auf Antrag des Geschädigten (Antragsdelikt).


Weblinks

Einzelnachweise

  1. ^ 3.Tätigkeitsbericht Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken, 2008, 10.3 Mitarbeiterfotos im Intranet (PDF)


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.