Recht am eigenen Bild: Unterschied zwischen den Versionen

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Dieser Begriff stammt nicht aus dem [[Bundesdatenschutzgesetz]]. Gleichwohl hat er unmittelbar mit dem Schutz [[personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] zu tun, denn das Abbild einer Person ermöglicht den Personenbezug - eine Person ist durch persönliche Merkmale auf einem sie darstellenden Bild bestimmbar (vgl. {{komm|3|1|1|Kommentar zu § 3 BDSG}}).  
Dieser Begriff stammt nicht aus dem [[Bundesdatenschutzgesetz]]. Gleichwohl hat er unmittelbar mit dem Schutz [[personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] zu tun, denn das Abbild einer Person ermöglicht den Personenbezug - eine Person ist durch persönliche [[Merkmal]]e auf einem sie darstellenden Bild bestimmbar (vgl. {{komm|3|1|1|Kommentar zu § 3 BDSG}}).  


Im Allgemeinen wird ein Bild wesentlich stärker wahrgenommen als beispielsweise der normale Schriftzug des Namens; ebenso ermöglichen neue Verfahren der Gesichtserkennung die eindeutige Zuordnung von Personen durch die biometrischen Daten ihrer Abbilder. Die Möglichkeiten zur Identifikation einer Person über ihr Abbild erfordern also auch die Definition eines Schutzbereiches.  
Im Allgemeinen wird ein Bild wesentlich stärker wahrgenommen als beispielsweise der normale Schriftzug des Namens; ebenso ermöglichen neue Verfahren der Gesichtserkennung die eindeutige Zuordnung von Personen durch die biometrischen Daten ihrer Abbilder. Die Möglichkeiten zur Identifikation einer Person über ihr Abbild erfordern also auch die Definition eines Schutzbereiches.  
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== Was ist mit Veröffentlichungen im Internet? ==
=== Was ist mit Veröffentlichungen im Internet? ===


Die in § 23 Abs. 1 Zi. 1 bis 4 genannten Ausnahmetatbestände rechtfertigen nicht automatisch Veröffentlichungen von Bildern im Internet, da die damit verbundene Beeinträchtigung berechtigter Interessen der abgebildeten Person stärker ausgeprägt ist als bei der Veröffentlichung in konventionellen Medien. Durch die weltweite Verbreitung im Web sowie die Möglichkeit Bilder von dort jederzeit herunterzuladen, zu verändern und in vielfältiger Weise zu missbrauchen, ist eine Vergleichbarkeit mit einer Veröffentlichung in Printmedien nicht gegeben. Daher ist für die Veröffentlichung von Fotos im Internet, auf denen Personen identifizierbar abgebildet sind, angeraten, die Einwilligung der Betroffenen einzuholen.
Die in § 23 Abs. 1 Zi. 1 bis 4 genannten Ausnahmetatbestände rechtfertigen nicht automatisch Veröffentlichungen von Bildern im Internet, da die damit verbundene Beeinträchtigung berechtigter Interessen der abgebildeten Person stärker ausgeprägt ist als bei der Veröffentlichung in konventionellen Medien. Durch die weltweite Verbreitung im Web sowie die Möglichkeit Bilder von dort jederzeit herunterzuladen, zu verändern und in vielfältiger Weise zu missbrauchen, ist eine Vergleichbarkeit mit einer Veröffentlichung in Printmedien nicht gegeben. Daher ist für die Veröffentlichung von Fotos im Internet, auf denen Personen identifizierbar abgebildet sind, angeraten, die Einwilligung der Betroffenen einzuholen.




== Was ist mit Veröffentlichungen im Intranet? ==
=== Was ist mit Veröffentlichungen im Intranet? ===


Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Intranet ist nur mit Einwilligung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Freiwilligkeit zulässig.
Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Intranet ist nur mit Einwilligung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Freiwilligkeit zulässig.
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Eine Freiwilligkeit seitens der Mitarbeiter kann dadurch erreicht werden, dass ihnen - verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die freiwillige Inanspruchnahme und keine Benachteiligung bei Nichtnutzung - die "Möglichkeit" angeboten wird, ihre Fotos im Intranet zu veröffentlichen. In diesem Fall kann von einer rechtswirksamen, konkludent mit der Einstellung in das Intranet erteilten Einwilligung in die dortige Veröffentlichung der Bilder gem. {{bdsg|4a}} BDSG und § 22 KunstUrhG ausgegangen werden. [http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/dsa_Taetigkeitsbericht2008.pdf]
Eine Freiwilligkeit seitens der Mitarbeiter kann dadurch erreicht werden, dass ihnen - verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die freiwillige Inanspruchnahme und keine Benachteiligung bei Nichtnutzung - die "Möglichkeit" angeboten wird, ihre Fotos im Intranet zu veröffentlichen. In diesem Fall kann von einer rechtswirksamen, konkludent mit der Einstellung in das Intranet erteilten Einwilligung in die dortige Veröffentlichung der Bilder gem. {{bdsg|4a}} BDSG und §&nbsp;22 KunstUrhG ausgegangen werden<ref>3.Tätigkeitsbericht Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken, 2008, [http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/dsa_Taetigkeitsbericht2008.pdf 10.3 Mitarbeiterfotos im Intranet] (PDF)</ref>




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== Einzelnachweise ==
== Weblinks ==


[1] - 3.Tätigkeitsbericht Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken, [http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/dsa_Taetigkeitsbericht2008.pdf 10.3 Mitarbeiterfotos im Intranet] (PDF)
* Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen: Datenschutz in Schulen - [http://www.lfd.niedersachsen.de/download/58107/Veroeffentlichung_von_Fotos_im_Internet.pdf Veröffentlichung von Fotos im Internet] (PDF); Themen Veröffentlichung von Fotos - [http://www.lfd.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=31473&article_id=108579&_psmand=48 Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos nach dem Kunsturhebergesetz]
* Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationfreiheit Nordrhein-Westfalen: Datenschutzrecht Wirtschaft - [https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Wirtschaft/Inhalt/Partybildergalerien_im_Internet/Partybildergalerien_im_Internet.php Fotos von Personen im Internet]
* Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: Blaue Reihe - [https://www.datenschutzzentrum.de/blauereihe/blauereihe-videoueberwachung.pdf Videoüberwachung und Webkameras] (Stand August 2009, PDF)
* Datenschutzbeauftragter Kanton Zürich: Weitere Themen Personalwesen - [https://dsb.zh.ch/dam/dsb/themen/weitere_themen/personalwesen/Fotos_von_Mitarbeitenden_in_Broschueren_Internet_oder_Aushaengen.pdf.spooler.download.1353505834206.pdf/Fotos_von_Mitarbeitenden_in_Broschueren_Internet_oder_Aushaengen.pdf Fotos von Mitarbeitern in Broschüren, im Internet oder in Aushängen]
* Informationen rund um das Urheber- und Bildnisrecht: [http://www.rechtambild.de/ www.rechtambild.de]


== Weitere Informationen ==
== Einzelnachweise ==
 
<references/>
Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen: Datenschutz in Schulen - [http://www.lfd.niedersachsen.de/download/58107/Veroeffentlichung_von_Fotos_im_Internet.pdf Veröffentlichung von Fotos im Internet] (PDF); Themen Veröffentlichung von Fotos - [http://www.lfd.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=31473&article_id=108579&_psmand=48 Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos nach dem Kunsturhebergesetz]
[[Kategorie:Themen]]<noinclude>
 
{{BfDI-Content}}</noinclude>
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationfreiheit Nordrhein-Westfalen: Datenschutzrecht Wirtschaft - [https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Wirtschaft/Inhalt/Partybildergalerien_im_Internet/Partybildergalerien_im_Internet.php Fotos von Personen im Internet]
 
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: Blaue Reihe - [https://www.datenschutzzentrum.de/blauereihe/blauereihe-videoueberwachung.pdf Videoüberwachung und Webkameras] (Stand August 2009, PDF)
 
Datenschutzbeauftragter Kanton Zürich: Weitere Themen Personalwesen - [https://dsb.zh.ch/dam/dsb/themen/weitere_themen/personalwesen/Fotos_von_Mitarbeitenden_in_Broschueren_Internet_oder_Aushaengen.pdf.spooler.download.1353505834206.pdf/Fotos_von_Mitarbeitenden_in_Broschueren_Internet_oder_Aushaengen.pdf Fotos von Mitarbeitern in Broschüren, im Internet oder in Aushängen]
 
Informationen rund um das Urheber- und Bildnisrecht: [http://www.rechtambild.de/ www.rechtambild.de]
 
[[Kategorie:Themen]]
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