Recht am eigenen Bild: Unterschied zwischen den Versionen

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Dieser Begriff stammt nicht aus dem [[Bundesdatenschutzgesetz]]. Gleichwohl hat er unmittelbar mit dem Schutz [[personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] zu tun, denn das Abbild einer Person ermöglicht den Personenbezug - eine Person ist durch persönliche Merkmale auf einem sie darstellenden Bild bestimmbar (vgl. {{komm|3|1|1|Kommentar zu § 3 BDSG}}).  
Dieser Begriff stammt nicht aus dem [[Bundesdatenschutzgesetz]]. Gleichwohl hat er unmittelbar mit dem Schutz [[personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] zu tun, denn das Abbild einer Person ermöglicht den Personenbezug - eine Person ist durch persönliche [[Merkmal]]e auf einem sie darstellenden Bild bestimmbar (vgl. {{komm|3|1|1|Kommentar zu § 3 BDSG}}).  


Im Allgemeinen wird ein Bild wesentlich stärker wahrgenommen als beispielsweise der normale Schriftzug des Namens; ebenso ermöglichen neue Verfahren der Gesichtserkennung die eindeutige Zuordnung von Personen durch die biometrischen Daten ihrer Abbilder. Die Möglichkeiten zur Identifikation einer Person über ihr Abbild erfordern also auch die Definition eines Schutzbereiches.  
Im Allgemeinen wird ein Bild wesentlich stärker wahrgenommen als beispielsweise der normale Schriftzug des Namens; ebenso ermöglichen neue Verfahren der Gesichtserkennung die eindeutige Zuordnung von Personen durch die biometrischen Daten ihrer Abbilder. Die Möglichkeiten zur Identifikation einer Person über ihr Abbild erfordern also auch die Definition eines Schutzbereiches.  
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== Wann dürfen Bilder von Personen veröffentlicht werden? ==
== Wann dürfen Bilder von Personen veröffentlicht werden? ==


# '''Einwilligung'''<br/>Die [[Einwilligung]] der abgebildeten Person muss sich gerade auf den geplanten Verwendungszweck beziehen. Eine Einwilligung liegt z.B. dann nicht vor, wenn ein Journalist einen Gastwirt mit dem Versprechen, einen positiven Artikel über sein Lokal zu veröffentlichen zur Zustimmung bewegt, dann aber anschliessend einen bösen Veriss über die Gaststätte schreibt.
# '''Einwilligung'''<br/>Die [[Einwilligung]] der abgebildeten Person muss sich gerade auf den geplanten Verwendungszweck beziehen. Eine Einwilligung liegt z.B. dann nicht vor, wenn ein Journalist einen Gastwirt mit dem Versprechen, einen positiven Artikel über sein Lokal zu veröffentlichen zur Zustimmung bewegt, dann aber anschließend einen bösen Verriss über die Gaststätte schreibt.
# '''Honorierung des Abgebildeten'''<br/>Von einer Einwilligung ist in der Regel auch dann auszugehen, wenn die abgebildete Person hierfür ein Honorar erhält (Beispiel: Fotomodelle). Auch hier kommt es aber darauf an, dass sich die Veröffentlichung im Rahmen der getroffenen Absprachen bewegt für die die Vergütung gezahlt wird.
# '''Honorierung des Abgebildeten'''<br/>Von einer Einwilligung ist in der Regel auch dann auszugehen, wenn die abgebildete Person hierfür ein Honorar erhält (Beispiel: Fotomodelle). Auch hier kommt es aber darauf an, dass sich die Veröffentlichung im Rahmen der getroffenen Absprachen bewegt für die die Vergütung gezahlt wird.
# '''Absolute Personen der Zeitgeschichte'''<br/>Hierbei handelt es sich um herausragende Persönlichkeiten, die auf Grund ihrer Stellung ständig im Licht der Öffentlichkeit stehen. Beispiele hierfür sind Politiker, Stars aus den Bereichen Sport, Showbusiness, Film, etc. Grenzen der Veröffentlichungsbefugnis bestehen aber auch hier. So ist ein Mißbrauch solcher Fotos zu Werbezwecken nicht durch das KunstUrhG gedeckt. Das öffentliche Informationsinteresse endet auch im geschützten persönlichen Lebensbereich der Betroffenen.
# '''Absolute Personen der Zeitgeschichte'''<br/>Hierbei handelt es sich um herausragende Persönlichkeiten, die auf Grund ihrer Stellung ständig im Licht der Öffentlichkeit stehen. Beispiele hierfür sind Politiker, Stars aus den Bereichen Sport, Showbusiness, Film, etc. Grenzen der Veröffentlichungsbefugnis bestehen aber auch hier. So ist ein Mißbrauch solcher Fotos zu Werbezwecken nicht durch das KunstUrhG gedeckt. Das öffentliche Informationsinteresse endet auch im geschützten persönlichen Lebensbereich der Betroffenen.
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# '''Menschen als "Beiwerk" einer Landschaft oder Stadtansicht'''<br/>Hier steht die Landschaft oder Stadtansicht im Vordergrund, das Bild wird nicht vordergründig von einer Person geprägt.
# '''Menschen als "Beiwerk" einer Landschaft oder Stadtansicht'''<br/>Hier steht die Landschaft oder Stadtansicht im Vordergrund, das Bild wird nicht vordergründig von einer Person geprägt.
# '''Höheres Interesse der Kunst'''
# '''Höheres Interesse der Kunst'''
# '''Öffentliche Versammlungen und Aufzüge'''<br/>Hierbei geht es um Brauchtumsfeste (Schützenumzug, Karneval, relgiöse Prozessionen, etc.), um poltische Veranstaltungen (z.B. Maikundgebung, Demonstrationen) sowie um kulturelle Ereignisse in der Öffentlichkeit (Straßenfest). Dabei muss die abgebildete Person als Teilnehmer der Veranstaltung erkennbar und ihr zuzuordnen sein. Einzelportraits, die nur bei Gelegenheit der Versammlung angefertigt wurden, fallen nicht hierunter.
# '''Öffentliche Versammlungen und Aufzüge'''<br/>Hierbei geht es um Brauchtumsfeste (Schützenumzug, Karneval, religiöse Prozessionen, etc.), um politische Veranstaltungen (z.B. Maikundgebung, Demonstrationen) sowie um kulturelle Ereignisse in der Öffentlichkeit (Straßenfest). Dabei muss die abgebildete Person als Teilnehmer der Veranstaltung erkennbar und ihr zuzuordnen sein. Einzelportraits, die nur bei Gelegenheit der Versammlung angefertigt wurden, fallen nicht hierunter.




== Was ist mit Veröffentlichungen im Internet? ==
=== Was ist mit Veröffentlichungen im Internet? ===


Die in § 23 Abs. 1 Zi. 1 bis 4 genannten Ausnahmetatbestände rechtfertigen nicht automatisch Veröffentlichungen von Bildern im Internet, da die damit verbundene Beeinträchtigung berechtigter Interessen der abgebildeten Person stärker ausgeprägt ist als bei der Veröffentlichung in konventionellen Medien. Durch die weltweite Verbreitung im Web sowie die Möglichkeit Bilder von dort jederzeit herunterzuladen, zu verändern und in vielfältiger Weise zu missbrauchen, ist eine Vergleichbarkeit mit einer Veröffentlichung in Printmedien nicht gegeben. Daher ist für die Veröffentlichung von Fotos im Internet, auf denen Personen identifizierbar abgebildet sind, angeraten, die Einwilligung der Betroffenen einzuholen.
Die in § 23 Abs. 1 Zi. 1 bis 4 genannten Ausnahmetatbestände rechtfertigen nicht automatisch Veröffentlichungen von Bildern im Internet, da die damit verbundene Beeinträchtigung berechtigter Interessen der abgebildeten Person stärker ausgeprägt ist als bei der Veröffentlichung in konventionellen Medien. Durch die weltweite Verbreitung im Web sowie die Möglichkeit Bilder von dort jederzeit herunterzuladen, zu verändern und in vielfältiger Weise zu missbrauchen, ist eine Vergleichbarkeit mit einer Veröffentlichung in Printmedien nicht gegeben. Daher ist für die Veröffentlichung von Fotos im Internet, auf denen Personen identifizierbar abgebildet sind, angeraten, die Einwilligung der Betroffenen einzuholen.




== Was ist mit Veröffentlichungen im Intranet? ==
=== Was ist mit Veröffentlichungen im Intranet? ===


Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Intranet ist nur mit Einwilligung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Freiwilligkeit zulässig.
Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Intranet ist nur mit Einwilligung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Freiwilligkeit zulässig.
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Eine Freiwilligkeit seitens der Mitarbeiter kann dadurch erreicht werden, dass ihnen - verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die freiwillige Inanspruchnahme und keine Benachteiligung bei Nichtnutzung - die "Möglichkeit" angeboten wird, ihre Fotos im Intranet zu veröffentlichen. In diesem Fall kann von einer rechtswirksamen, konkludent mit der Einstellung in das Intranet erteilten Einwilligung in die dortige Veröffentlichung der Bilder gem. {{bdsg|4a}} BDSG und §&nbsp;22 KunstUrhG ausgegangen werden. [http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/dsa_Taetigkeitsbericht2008.pdf]
Eine Freiwilligkeit seitens der Mitarbeiter kann dadurch erreicht werden, dass ihnen - verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die freiwillige Inanspruchnahme und keine Benachteiligung bei Nichtnutzung - die "Möglichkeit" angeboten wird, ihre Fotos im Intranet zu veröffentlichen. In diesem Fall kann von einer rechtswirksamen, konkludent mit der Einstellung in das Intranet erteilten Einwilligung in die dortige Veröffentlichung der Bilder gem. {{bdsg|4a}} BDSG und §&nbsp;22 KunstUrhG ausgegangen werden<ref>3.Tätigkeitsbericht Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken, 2008, [http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/dsa_Taetigkeitsbericht2008.pdf 10.3 Mitarbeiterfotos im Intranet] (PDF)</ref>




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== Einzelnachweise ==
== Weblinks ==


[1] - 3.Tätigkeitsbericht Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken, [http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/dsa_Taetigkeitsbericht2008.pdf 10.3 Mitarbeiterfotos im Intranet] (PDF)
* Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen: Datenschutz in Schulen - [http://www.lfd.niedersachsen.de/download/58107/Veroeffentlichung_von_Fotos_im_Internet.pdf Veröffentlichung von Fotos im Internet] (PDF); Themen Veröffentlichung von Fotos - [http://www.lfd.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=31473&article_id=108579&_psmand=48 Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos nach dem Kunsturhebergesetz]
* Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationfreiheit Nordrhein-Westfalen: Datenschutzrecht Wirtschaft - [https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Wirtschaft/Inhalt/Partybildergalerien_im_Internet/Partybildergalerien_im_Internet.php Fotos von Personen im Internet]
* Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: Blaue Reihe - [https://www.datenschutzzentrum.de/blauereihe/blauereihe-videoueberwachung.pdf Videoüberwachung und Webkameras] (Stand August 2009, PDF)
* Datenschutzbeauftragter Kanton Zürich: Weitere Themen Personalwesen - [https://dsb.zh.ch/dam/dsb/themen/weitere_themen/personalwesen/Fotos_von_Mitarbeitenden_in_Broschueren_Internet_oder_Aushaengen.pdf.spooler.download.1353505834206.pdf/Fotos_von_Mitarbeitenden_in_Broschueren_Internet_oder_Aushaengen.pdf Fotos von Mitarbeitern in Broschüren, im Internet oder in Aushängen]
* Informationen rund um das Urheber- und Bildnisrecht: [http://www.rechtambild.de/ www.rechtambild.de]


== Weitere Informationen ==
== Einzelnachweise ==
 
<references/>
Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen: Datenschutz in Schulen - [http://www.lfd.niedersachsen.de/download/58107/Veroeffentlichung_von_Fotos_im_Internet.pdf Veröffentlichung von Fotos im Internet] (PDF); Themen Veröffentlichung von Fotos - [http://www.lfd.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=31473&article_id=108579&_psmand=48 Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos nach dem Kunsturhebergesetz]
[[Kategorie:Themen]]<noinclude>
 
{{BfDI-Content}}</noinclude>
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationfreiheit Nordrhein-Westfalen: Datenschutzrecht Wirtschaft - [https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Wirtschaft/Inhalt/Partybildergalerien_im_Internet/Partybildergalerien_im_Internet.php Fotos von Personen im Internet]
 
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: Blaue Reihe - [https://www.datenschutzzentrum.de/blauereihe/blauereihe-videoueberwachung.pdf Videoüberwachung und Webkameras] (Stand August 2009, PDF)
 
Datenschutzbeauftragter Kanton Zürich: Weitere Themen Personalwesen - [https://dsb.zh.ch/dam/dsb/themen/weitere_themen/personalwesen/Fotos_von_Mitarbeitenden_in_Broschueren_Internet_oder_Aushaengen.pdf.spooler.download.1353505834206.pdf/Fotos_von_Mitarbeitenden_in_Broschueren_Internet_oder_Aushaengen.pdf Fotos von Mitarbeitern in Broschüren, im Internet oder in Aushängen]
 
Informationen rund um das Urheber- und Bildnisrecht: [http://www.rechtambild.de/ www.rechtambild.de]
 
[[Kategorie:Themen]]
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