Personenbezogene Daten

Version vom 16. September 2010, 09:24 Uhr von Tjohnson (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Gemäß [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3.html| §3 Absatz 1] BDSG sind personenbezogene Daten alle Angaben über die persönlichen oder sachliche…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Die druckbare Version wird nicht mehr unterstützt und kann Darstellungsfehler aufweisen. Bitte aktualisieren Sie Ihre Browser-Lesezeichen und verwenden Sie stattdessen die Standard-Druckfunktion des Browsers.

Gemäß §3 Absatz 1 BDSG sind personenbezogene Daten alle Angaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.

Als natürliche Person ist jeder Mensch zu verstehen. Das Gegenteil bilden juristische Personen. Unter juristischen Personen sind rechtliche Subjekte zu verstehen die keine Menschen sind wie etwa Aktiengesellschafte, GmbHs u.ä.

Bestimmt ist eine Person, wenn aus den Angaben auf einen einzelnen Menschen geschlossen werden kann. Dies ist meist bei Angaben der Fall, bei welchen der Name des Betroffenen konkret mit genannt ist.

Bestimmbarist eine Person, wenn über zusätzliche Angaben ein Bezug zur Person herstellbar ist. Etwa bei Kontonummern, Personalausweisnummer oder KFZ-Kennzeichen. Zu diesen Angaben existieren Verzeichnisse die auf die konkrete Person schließen lassen. Strittig ist inwieweit man von Bestimmbarkeit spricht wenn kein Zugang zu den Verzeichnissen besteht welche die Bestimmbarkeit ermöglichen.