Personenbezogene Daten: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3.html §3 Absatz 1] BDSG sind personenbezogene Daten alle Angaben  
über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.



Version vom 16. September 2010, 12:57 Uhr

Gemäß §3 Absatz 1 BDSG sind personenbezogene Daten alle Angaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.

Als natürliche Person ist jeder Mensch zu verstehen. Das Gegenteil bilden juristische Personen. Unter juristischen Personen sind rechtliche Subjekte zu verstehen die keine Menschen sind wie etwa Aktiengesellschafte, GmbHs u.ä.

Bestimmt ist eine Person, wenn aus den Angaben auf einen einzelnen Menschen geschlossen werden kann. Dies ist meist bei Angaben der Fall, bei welchen der Name des Betroffenen konkret mit genannt ist.

Bestimmbarist eine Person, wenn über zusätzliche Angaben ein Bezug zur Person herstellbar ist. Etwa bei Kontonummern, Personalausweisnummer oder KFZ-Kennzeichen. Zu diesen Angaben existieren Verzeichnisse die auf die konkrete Person schließen lassen. Strittig ist inwieweit man von Bestimmbarkeit spricht wenn kein Zugang zu den Verzeichnissen besteht welche die Bestimmbarkeit ermöglichen.