Listendaten

Aus Datenschutz-Wiki
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Bei Listendaten handelt es sich gemäß §28 Abs.3 Satz 2 BDSG

"Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen-, oder Geschäftsbeziehung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist."

um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe, die sich auf

  • die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe,
  • seine Berufs-, Branchen-, oder Geschäftsbezeichnung,
  • seinen Namen, Titel, akademischen Grad,
  • seine Anschrift und
  • sein Geburtsjahr

beschränken.

Nicht zu diesen Listendaten gehören insbesondere Telefon- und Faxnummern, E-mail-Adresse und das komplette Geburtsdatum.