Listendaten: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei '''Listendaten''' handelt es sich gemäß §28 Abs.3 Satz 2 BDSG ''"Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen-, oder Geschäftsbeziehung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist."'' um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe, die sich auf
Bei '''Listendaten''' handelt es sich gemäß §28 Abs.3 Satz 2 BDSG  
:''"Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen-, oder Geschäftsbeziehung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist."''  
um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe, die sich auf


- die Zugehörigkeit des betroffenen zu dieser Personengruppe,
* die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe,
 
* seine Berufs-, Branchen-, oder Geschäftsbezeichnung,
- seine Berufs-, Branchen-, oder Geschäftsbezeichnung,
* seinen Namen, Titel, akademischen Grad,
 
* seine Anschrift und
- seinen Namen, Titel, akademischen Grad,
* sein Geburtsjahr
 
- seine Anschrift und
 
- sein Geburtsjahr


beschränken.
beschränken.


'''Nicht''' zu diesen Listendaten gehören insbesondere Telefon- und Faxnummern, E-mail-Adresse und das komplette Geburtsdatum.
'''Nicht''' zu diesen Listendaten gehören insbesondere Telefon- und Faxnummern, E-mail-Adresse und das komplette Geburtsdatum.

Version vom 22. September 2010, 09:50 Uhr

Bei Listendaten handelt es sich gemäß §28 Abs.3 Satz 2 BDSG

"Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen-, oder Geschäftsbeziehung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist."

um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe, die sich auf

  • die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe,
  • seine Berufs-, Branchen-, oder Geschäftsbezeichnung,
  • seinen Namen, Titel, akademischen Grad,
  • seine Anschrift und
  • sein Geburtsjahr

beschränken.

Nicht zu diesen Listendaten gehören insbesondere Telefon- und Faxnummern, E-mail-Adresse und das komplette Geburtsdatum.