Kirchenmitgliederverwaltung

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Gemeindemitgliederverzeichnis

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Seelsorge, Verkündigung und Diakonie benötigen die Kirchen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder. Grundlage der kirchlichen Arbeit sind daher die von den selbständigen Pfarrgemeinden zu führenden Gemeindemitgliederverzeichnisse. Für die, der Synode angeschlossenen evangelischen Kirchen finden sie ihre Rechtsgrundlage im Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (Kirchenmitgliedschaftsgesetz[1]). Die Bistümer der Katholischen Kirche haben auf Vorschlag der Deutschen Bischofskonferenz übereinstimmend die Anordnung über das kirchliche Meldewesen (KMAO)[2] erlassen. Beide Vorschriften sehen vor, dass in das Verzeichnis die Daten der Kirchenmitglieder und ihrer Angehörigen (Familienverbund) aufzunehmen sind (§ 14 Abs. 1 KMG, .§ 4 Abs. 1 KMAO). Um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu gewährleisten, ist außerdem jedes Kirchenmitglied verpflichtet, sich bei der Gründung eines neuen oder eines weiteren Wohnsitzes unter Angabe der Bekenntniszugehörigkeit bei der zuständigen staatlichen oder kommunalen Meldebehörde anzumelden (§ 5 KMG, § 5 Abs. 3 KMAO).

Datenübermittlung zwischen Staat und Kirche

§ 42 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sieht vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken, folgende Daten ihrer Mitglieder übermittelt werden dürfen:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensname, Künstlername,
  6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  7. zum gesetzlichen Vertreter
    a) Familienname,
    b) Vornamen,
    c) Doktorgrad,
    d) Anschrift,
    e) Geburtsdatum,
    f) Geschlecht,
    g) Sterbedatum sowie
    h) Auskunftssperren nach § 51,
  8. Geschlecht,
  9. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  10. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
  12. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
  13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  14. Zahl der minderjährigen Kinder,
  15. Auskunftssperren nach § 51 sowie
  16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Über die Angehörigen der Mitglieder sind nur die Angaben

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Geburtsdatum und Geburtsort,
  3. Geschlecht,
  4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,
  6. Auskunftssperren nach § 51 sowie
  7. Sterbedatum

mitzuteilen, wenn die Betroffenen dieser Übermittlung nicht ausdrücklich widersprochen haben (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG).

Die Zulässigkeit der Übermittlung hängt weiter davon ab, dass die Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen haben. Dieser Verpflichtung ist die evangelische Kirche durch Erlaß des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)[3] und die Katholische Kirche durch den in allen Bistümern gleichlautenden Erlass der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO)[2] nachgekommen. (→ Religionsgesellschaften)

Der Gesamtdatenbestand und die laufenden Änderungsdienste werden mit modernen elektronischen Verfahren (Disketten, Bänder, Online über verschlüsselte Internet-Leitungen) an die kirchlichen Meldestellen in den Bistümern oder direkt an ein von ihnen bestimmtes Rechenzentrum übertragen. Dort werden die von den Kirchen selbst erhobenen Daten über eigene Amtshandlungen (Taufe, Firmung, Erstkommunion, kirchliche Eheschließung, Priesterweihe, Wiederaufnahmen, Übertritte, etc.) hinzugefügt und die Gesamtdatensätze nach Pfarrgemeinden aufgeschlüsselt. Jede Kirchengemeinde erhält dann den für sie bestimmten Datenbestand ihrer Mitglieder, der sich aus dem kommunalen Datensatz und den Amtshandlungsdaten zusammensetzt..

Gleichzeitig sind die Kirchengemeinden verpflichtet, in ihrem Bereich gespendete Taufen, Wiederaufnahmen und Übertritte den jeweils zuständigen kommunalen Meldebehörden mitzuteilen. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Betroffenen unentgeltlich Auskunft über den Umfang und den Zweck der Speicherung zu erteilen.

Verpflichtung zur Angabe der Religionszugehörigkeit gegenüber der Meldebehörde

Bezieht ein Bürger eine neue Wohnung, so ist er nach § 17 Abs. 1 BMG verpflichtet, sich bei der Meldebehörde anzumelden (→ Allgemeine Meldepflicht). Dabei hat er alle Angaben zu machen, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlich sind. Hierzu gehört auch die Religionszugehörigkeit, zu deren Speicherung die Meldeämter auf Grund von § 3 Abs. 1 Zi. 11 BMG berechtigt sind. Die bei der Anmeldung verwendeten Formulare sehen daher hierfür entsprechende Fragen vor. Fehlen die Angaben, so ist die Meldung unvollständig und die Ämter haben auf ihre Ergänzung hinzuwirken. Nur so ist eine ordnungsgemäße Steuererhebung und die gesetzlich vorgesehene Datenübermittlung an die Kirchen möglich.

Zwecke, für die die Daten genutzt werden dürfen

Das Melderechtsrahmengesetz des Bundes und die Meldegesetze der Länder sehen vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die Daten "zur Erfüllung ihrer Aufgaben" übermittelt werden. Diese Aufgaben werden nicht namentlich benannt oder im Einzelnen aufgelistet. Die Kirche ist daher berechtigt, die Daten für alle, von ihr rechtmäßig ausgeübten Tätigkeiten zu verwenden. § 15 Abs. 1 KMG[4] und § 5 KMAO[5]bestimmen daher folgerichtig, dass die zur Führung der Gemeindemitgliederverzeichnisse verpflichteten kirchlichen Stellen berechtigt sind, den zuständigen kirchlichen Stellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kirche erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.. Hieraus folgt aber auch: Die Daten dürfen nur in dem Umfang übermittelt werden der zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Einmal übermittelt, dürfen sie nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie erhoben worden sind (strenge Zweckbindung). Änderungen des Verwendungszwecks sind nur ausnahmsweise, unter den im DSG-EKD und in der KDO festgelegten Voraussetzungen zulässig.


Literatur

v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Auflage, München 1996

Lorenz, Personenstandswesen, Meldewesen, Datenschutz. In: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I (Hrsg. Joseph Listl und Dietrich Pirson), 2. Auflage, Berlin 1994

Schlief, Meldewesen, kirchliches. In: Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht, Band 2 (Hrsg. Axel Frhr. v. Campenhausen, Ilona Riedel-Spangenberger, Reinhold Sebott SJ), Paderborn 2002

Einzelnachweise

  1. ^ Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder Kirchenmitgliedschaftsgesetz (KMG)
  2. ^ a b Arbeitshilfen Nr. 206 Datenschutz und Melderecht der katholischen Kirche 2006
  3. ^ EKD-Datenschutzgesetz Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)
  4. ^ Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft VIII. Datennutzung § 15
  5. ^ Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO), Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen (PDF)


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.