Informationsfreiheit

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Das Recht auf Informationszugang

Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) gewährt jedermann ein Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Bundes wie die Bundesministerien und den ihnen nachgeordneten Bundesbehörden, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die bundesunmittelbaren Krankenkassen und Unfallversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit sowie die Jobcenter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die Informationsfreiheitsgesetze der Länder geben jedem das Recht, auf die Akten und Informationen zuzugreifen, die bei den Behörden im Lande vorhanden sind. Beides ist jedoch nur innerhalb bestimmter Schranken möglich.


Die Informationsfreiheit dient aber nicht nur als Grundlage für Bürgerinnen und Bürger, sich über die staatlichen und kommunalen Vorgänge ihres Interesses zu informieren. Gleichermaßen bildet sie den Grundstein zur Schaffung einer größeren Transparenz der Verwaltungen und besseren Kontrolle staatlichen Handelns mit dem Ziel die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft zu fördern.


Die Idee einer transparenten Verwaltung, die ihre Informationen mit den Bürgerinnen und Bürgern teilt, ist bei uns nicht einfach zu verwirklichen. Denn die deutsche Verwaltungstradition kennt seit jeher das "Amtsgeheimnis", das die Beamten verschwiegen macht und die Akten verschlossen hält. Auch scheint die Informationsfreiheit im Konflikt mit dem Datenschutz zu stehen, denn dieser will ja gerade den Umgang mit persönlichen Informationen begrenzen und beschränken.

Bei näherem Hinsehen handelt es sich jedoch nur um einen scheinbaren Konflikt. Denn so, wie der Datenschutz jeden Bürger zum "Herrn seiner Daten" machen möchte, fügt die Informationsfreiheit dem Umgang mit persönlichen Daten nur einen weiteren Aspekt hinzu. Sie eröffnet dem mündigen Bürger nämlich die Chance, sein "persönliches Informationsmanagement" um solche Daten zu erweitern, die bei staatlichen Stellen vorliegen und ihm für seine Partizipation an gesellschaftlich relevanten Entwicklungen und Entscheidungen von Nutzen sein können.
(Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz: Worum es geht - Ziele der Informationsfreiheit)


Informationsfreiheit und Bundesbehörden

Neben den Informationsfreiheitsgesetzen für die öffentlichen Stellen bestehen auch spezielle Regelungen des Zuganges beispielsweise für Umwelt- und Verbraucherinformationen. Das grundsätzliche Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen ist sowohl unabhängig vom Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit als auch davon, ob jemand Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens ist. Auch juristische Personen des Privatrechts und Verbände können Anträge auf Informationszugang stellen. Das Zugangsrecht umfasst alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, sowohl digitale Daten als auch Schriftstücke (Akten). Ausgenommen sind nur Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.


Antrag, Form, Kosten

Der Antrag auf Informationszugang kann formlos an die jeweilige Behörde (auch bei Firmen, die in deren Auftrag arbeiten) gestellt werden; doch sollten die Informationen, für die der Zugang beantragt wird, möglichst genau benannt werden. Die Information ist unverzüglich zugänglich zu machen und der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. Eine Begründung ist in Fällen notwendig, in denen Zugang zu personenbezogenen Daten, Urheberrechten, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen Dritter verlangt wird.


Sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen, stehen diese Formen des Zuganges zur Verfügung:

  • mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung oder
  • unmittelbare Akteneinsicht oder
  • Zurverfügungstellung in sonstiger Weise (Kopien)

Sofern es sich nicht um einfache Auskünfte handelt, können Gebühren erhoben werden, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand richtet. Die Kosten sind in den jeweiligen Gebührenverordnungen festgelegt.


Ausnahmen und Ablehnung

Der Zugang zu Informationen kann durch die öffentliche Steller beschränkt werden, jedoch sind in jedem Einzelfall die gesetzlichen Auflagen zu prüfen und die Ablehnung der Auskunft zu begründen. Gründe für die Verweigerung der Auskunft nach den §§ 3 bis 6 IFG sind z.B.

  • Schutz personenbezogener Daten
  • Schutz des geistigen Eigentums oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (innere und äußere Sicherheit), Kontroll- und Aufsichtsaufgaben, Durchführung von Gerichts- oder Ermittlungsverfahren
  • Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses.


Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung durch die Behörde sind Widerspruch und Verpflichtungsklage möglich. Unabhängig davon kann sich auch an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gewendet werden. Diese ist gegenüber den Behörden aber nicht weisungsbefugt, kann jedoch zu einem ordnungsgemäßen Verfahren auffordern bzw. das behördliche Verfahren beanstanden.


Näheres auch in Informationsfreiheit: Meine Rechte und den Texten und Erläuterungen bei BfDI

Informationsfreiheit in den Ländern


Weitere Informationen

Protokolle der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten, der Arbeitsgemeinschaft der Informationsfreiheitsbeauftragten und des Arbeitskreises Informationsfreiheit


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.