GPS-Lokalisation

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GPS-Lokalisation wird von Unternehmen oft und zunehmend für Flottensteuerung ihrer Fahrzeuge verwendet, insbesondere von Logistikunternehmen. Geregelt ist dies derzeit nur vage im § 32 BDSG, eine Regelung im Zuge des Arbeitnehmerdatenschutzes ist geboten und geplant.

Grundsätzliche Regelungen

Der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach § 3a BDSG zwingt die verantwortliche Stelle, sich sehr stark an der Verhältnismäßigkeit der Datenspeicherung zu orientieren. Es muss also für jedes Datum einzeln abgewogen werden, ob die Datenspeicherung notwendig ist und ob sie auch mit weniger invasiven Methoden erhoben werden kann, da es sich hier um einen sehr weitgehenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers handelt. Am Ehesten sind Logistikunternehmen (Unternehmen, deren Geschäftszweck das Bewegen von Gütern oder Personen ist) berechtigt, solcherlei Daten zu erheben. Grundsätzlich gilt daher:

Best Practice

  • Zur Diebstahlsicherung von Fahrzeugen oder deren Ladung ist es sinnvoll, den Aufenthaltsort eines Fahrzeuges bestimmen zu können, eine Datenspeicherung der gefahrenen Route ist in der Regel nicht notwendig.
  • Dsgl. gilt für die Erhöhung der Sicherheit von Arbeitnehmern, die z. B. als Taxifahrer oder Werttransportboten besonderer Gefährdung unterliegen.
  • Zur Missbrauchsprävention ist die anlasslose Datenspeicherung grundsätzlich nicht zulässig.
  • Im Falle eines konkreten und schwerwiegenden Verdachtes kann eine solche Kontrollmaßnahme in Frage kommen, es sind aber der Datenschutzbeauftragte und der Betriebsrat vorab hinzuzuziehen, es ist ebenso vorab festzulegen, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden, wer darauf Zugriff hat und wann die Daten wieder gelöscht werden (Definition des Untersuchungsendes). Nach Abschluss der Untersuchungsmaßnahme ist der Mitarbeiter über die Untersuchung und deren Ergebnis zu unterrichten, die erhobenen Daten sind zu löschen wenn sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden.
  • Einwilligungserklärungen der Mitarbeiter in die Datenspeicherung sind insofern wertlos, als dass sie der Freiwilligkeit bedürfen (vgl. § 4a BDSG). Diese jedoch ist bei einem Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht anzunehmen.
  • Leistungskontrolle und Arbeitszeiterfassung unterliegen der Mitbestimmung, das gilt insbesondere für Zeiterfassungs- und Leistungskontrollmechanismen auf Basis von Geodaten.
  • Wenn Privatfahrten mit dem Firmenfahrzeug erlaubt sind, muss es eine Möglichkeit geben, die GPS-Anlage abzuschalten ("Privatschalter"), eine Überwachung von Privatfahrten ist nicht zulässig.
  • Wird die Anlage durch einen Dienstleister gestellt oder betreut, der Zugriff auf die Daten hat, sind die Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung zu beachten.

Links

  1. „Arbeitnehmer – Freiwild der Überwachung?“ vom ULD