Einwilligung

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Eine Einwilligung hat nach §4a BDSG wie folgt auszusehen:

  1. Im Regelfall schriftlich,
  2. freiwillige Entscheidung als Basis
  3. Hinweis auf den Zweck der Erhebung sowie die Folgen der Nichterteilung
  4. Besondere Hervorhebung der Einwilligung

§4a Abs. 1 Satz 4 BDSG stellt klar, dass eine Einwilligung besonders hervorgehoben werden muss, wenn sie mit anderen Erklärungen verknüpft wird, etwa als ein Baustein unter anderen AGB.

Weiterhin kaum beachtet ist die Vorgabe des §4 Abs. 3 Satz 2 BDSG, bei einer Erhebung auf freiwillige und gesetzlich vorgegebene Erhebungen ausdrücklich hinzuweisen.

Freiwilligkeit der Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis

Einwilligungen von Beschäftigten sind nur dann wirksam, wenn Sie auf deren freier Entscheidung beruhen. Freiwilligkeit ist nur dann zu bejahen, wenn die Einwilligung nicht in einer Zwangslage oder unter Druck getroffen wurde; der Beschäftigte muss die Verarbeitung seiner Daten ohne die Befürchtung von Sanktionen verweigern können dürfen, oder eine zuvor erteilte Einwilligung folgenlos widerrufen können. Genau hieran bestehen aber im Beschäftigungsverhältnis Zweifel, da aufgrund der zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden unterschiedlichen Machtstruktur dem Beschäftigten häufig keine (gefühlte) andere Wahl bleibt als eine Einwilligung zu erteilen.