Einwilligung: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. April 2016, 19:43 Uhr

Eine Einwilligung hat nach § 4a BDSG wie folgt auszusehen:

  1. persönliche Abgabe
    Eine Einwilligung als Zulassungsvoraussetzung macht nur Sinn wenn der Betroffene sich direkt äußern darf, ob und unter welchen Bedingungen auf seine Daten zugegriffen werden darf.
  2. Im Regelfall schriftlich vor der Nutzung der Daten
    Bei der Einwilligung handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Erklärung. Eine Einwilligung muss der Verarbeitung vorausgehen und schriftlich erklärt werden (§ 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG, §§ 126,183 BGB). Bei einer nachträglichen Genehmigung (§ 184 BGB) bzw. einer nachträglichen Zustimmung ist die Verarbeitung unzulässig.
  3. freiwillige Entscheidung als Basis
    Die Einwilligung muss auf der „freien Entscheidung“ des Betroffenen beruhen (§ 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG). In Arbeitsverhältnissen sind Einwilligungen wegen des Abhängigkeitsverhältnisses problematisch (faktischer Zwang).
  4. Hinweis auf den Zweck der Erhebung sowie die Folgen der Nichterteilung
    Der Betroffene ist rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte Nutzung der Daten zu informieren (vor der Einwilligung!). Nicht ausreichend informierte Betroffene können nicht wirksam einwilligen. Eine Nutzung der Daten ist somit nicht zulässig.
  5. Besondere Hervorhebung der Einwilligung
    Soll die Einwilligung mit anderen Erklärungen abgegeben werden, so ist sie besonders hervorzuheben (§ 4a Abs. 1 BDSG). Dies ist erreichbar in dem die Aufmerksamkeit des Betroffenen gezielt auf die Einwilligung – z.B. spezielles Formular – gelenkt wird.

§ 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG stellt klar, dass eine Einwilligung besonders hervorgehoben werden muss, wenn sie mit anderen Erklärungen verknüpft wird, etwa als ein Baustein unter anderen AGB.

Weiterhin kaum beachtet ist die Vorgabe des § 4 Abs. 3 Satz 2 BDSG, bei einer Erhebung auf freiwillige und gesetzlich vorgegebene Erhebungen ausdrücklich hinzuweisen.


Freiwilligkeit der Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis

Einwilligungen von Beschäftigten sind nur dann wirksam, wenn Sie auf deren freier Entscheidung beruhen. Freiwilligkeit ist nur dann zu bejahen, wenn die Einwilligung nicht in einer Zwangslage oder unter Druck getroffen wurde; der Beschäftigte muss die Verarbeitung seiner Daten ohne die Befürchtung von Sanktionen verweigern können dürfen, oder eine zuvor erteilte Einwilligung folgenlos widerrufen können. Genau hieran bestehen aber im Beschäftigungsverhältnis Zweifel, da aufgrund der zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden unterschiedlichen Machtstruktur dem Beschäftigten häufig keine (gefühlte) andere Wahl bleibt als eine Einwilligung zu erteilen.


Online-Kommentare

Kommentare und Erläuterungen zu § 4a BDSG


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.